BGer 1C_371/2010
 
BGer 1C_371/2010 vom 27.09.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_371/2010
Urteil vom 27. September 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
vertreten durch das Strassenverkehrsamt,
Abteilung Administrativmassnahmen,
Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Verkehrsmedizinische Auflagen,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juli 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung.
Erwägungen:
1.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hob mit Verfügung vom 18. September 2009 den am 22. Juli 2009 angeordneten vorsorglichen Entzug des Führerausweises von X.________ auf und verpflichtete ihn zur regelmässigen Kontrolle und Behandlung des Herz-Kreislauf-Systems und des Blutdrucks sowie zur strikten Befolgung der ärztlichen Weisungen. Sodann ordnete sie an, er habe nach Ablauf von zwei Jahren dem Strassenverkehrsamt ein ärztliches Zeugnis gemäss Verkehrszulassungsverordnung einzusenden. Das weitere Vorgehen werde nach Beurteilung des eingereichten Zeugnisses festgelegt. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog die Sicherheitsdirektion die aufschiebende Wirkung.
X.________ erhob am 31. Oktober 2009 Rekurs gegen die Verfügung vom 18. September 2009. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 26. Mai 2010 den Rekurs ab und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gegen den Regierungsratsbeschluss erhob X.________ am 29. Juni 2010 Beschwerde und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 30. August 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht liess sich die kantonalen Akten zustellen, verzichtete jedoch auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Streitgegenstand ist die verweigerte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Gemäss Art. 98 BGG kann der Beschwerdeführer somit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Dieser qualifizierten Rügepflicht kommt der Beschwerdeführer nicht nach. Er vermag mit seinen Ausführungen nicht darzulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht in verfassungswidriger Weise das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
Somit kann offen bleiben, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung überhaupt um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt.
5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli