Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_568/2010
Urteil vom 27. September 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter R. Marty,
gegen
Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, Fremdenpolizei, Karlihof 4, 7001 Chur,
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur.
Gegenstand
Widerruf Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 4. Mai 2010.
Erwägungen:
1.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies mit Urteil vom 4. Mai 2010 eine Beschwerde von X.________ betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung ab. Gegen dieses Urteil erhob X.________ am 2. Juli 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
Trotz des mit der Beschwerde gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juli 2010 aufgefordert, bis spätestens am 31. August 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. In einem erläuternden Schreiben dazu vom gleichen Tag wies der Abteilungspräsident den Rechtsvertreter darauf hin, dass der nach Art. 64 Abs. 1 BGG erforderliche Bedürftigkeitsnachweis nicht erbracht worden sei.
Mangels Leistung des Vorschusses innert Frist wurde mit Verfügung vom 9. September 2010 gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist bis zum 20. September 2010 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde. Der Vorschuss ist auch innert dieser Nachfrist nicht bezahlt worden; indessen hat der Vertreter des Beschwerdeführers am 20. September 2010 nochmals ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (Art. 32 Abs. 1 BGG) eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird. Die in der Regel nicht erstreckbare Nachfrist kann nebst durch Bezahlung des Vorschusses auch durch Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden, aber nur dann, wenn dieses korrekt begründet wird und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation der Partei versehen ist; wer, trotz Kenntnisnahme vom durch den Prozess verursachten Kostenrisiko, die ordentliche Zahlungsfrist hat verstreichen lassen und in der Nachfrist ein Kostenbefreiungsgesuch stellt, ohne spätestens dann der verfahrensrechtlichen Pflicht, seine Bedürftigkeit vollumfänglich zu belegen (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.), nachzukommen, hat nach gefestigter Rechtsprechung ein Nichteintretensurteil zu gewärtigen (neuerdings Urteil 2C_413/2010 vom 12. Juli 2010 E. 2 mit Hinweisen).
Dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter wurde bereits zu Beginn des Verfahrens mitgeteilt, dass er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses verpflichtet sei, weil es an einem korrekt begründeten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fehle, wobei namentlich auf die Modalitäten des Bedürftigkeitsnachweises im Falle einer verheirateten Partei hingewiesen wurde. Im erst am letzten Tag der Nachfrist neu gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nur die Einkommenssituation des Beschwerdeführers geschildert. Da er verheiratet ist, wären für den Bedürftigkeitsnachweis - in Berücksichtigung von deren familienrechtlicher Unterstützungspflicht - auch die finanziellen Verhältnisse seiner Ehefrau darzulegen gewesen, wie im Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 8. Juli 2010 unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung (namentlich BGE 127 I 202 E. 3 S. 204 ff., insbesondere E. 3c-f S. 206 ff.) hervorgehoben worden war. Das Gesuch vom 20. September 2010 ist unvollständig und ergänzungsbedürftig und damit zur Wahrung der Nachfrist nicht geeignet. Auf die Beschwerde ist mithin, wie in der Verfügung vom 9. September 2010 für den Säumnisfall angedroht, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist mangels fristgerecht erbrachten Bedürftigkeitsnachweises abzulehnen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Satz BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller