Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_487/2010
Urteil vom 27. September 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ SA,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietausweisung,
Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 31. Mai 2010.
In Erwägung,
dass die Präsidentin II des Bezirksgerichts Lenzburg den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 13. April 2010 verpflichtete, die Mietobjekte (Büroräumlichkeiten an der X.________strasse, 1. OG und Tiefgaragenplätze Nr. 16 + 37, X.________strasse in Z.________) sofort nach Eintritt der Vollstreckbarkeit, d.h. im Falle des unbenutzten Ablaufs der Beschwerdefrist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheides vollständig zu räumen und zu verlassen, unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Widerhandlungsfall;
dass die Präsidentin II des Bezirksgerichts Lenzburg den Beschwerdeführer mit einem weiteren Entscheid vom 13. April 2010 verpflichtete, das Mietobjekt (Mietwohnung X.________strasse, 1. Stock links in Z.________) sofort nach Eintritt der Vollstreckbarkeit, d.h. im Falle des unbenutzten Ablaufs der Beschwerdefrist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheides vollständig zu räumen und zu verlassen, unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Widerhandlungsfall;
dass die Präsidentin II des Bezirksgerichts Lenzburg den Beschwerdeführer mit einem dritten Entscheid vom 13. April 2010 verpflichtete, das Mietobjekt (Mietwohnung Y.________strasse, 1. Stock in Z.________) sofort nach Eintritt der Vollstreckbarkeit, d.h. im Falle des unbenutzten Ablaufs der Beschwerdefrist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheides vollständig zu räumen und zu verlassen, unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Widerhandlungsfall;
dass der Beschwerdeführer alle drei Entscheide beim Obergericht des Kantons Aargau anfocht und dieses mit drei separaten Entscheiden vom 31. Mai 2010 (Verfahrensnummern ZSU.2010.201, 203 und 204) in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts auf alle drei Beschwerden wegen Verspätung nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 2. September 2010 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergab, dass er alle drei Entscheide des Obergerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten wollte;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gerichts verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;
dass Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 2. September 2010 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin