BGer 8C_702/2010 |
BGer 8C_702/2010 vom 28.09.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_702/2010
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Urteil vom 28. September 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
D.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst,
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Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 20. August 2010.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 31. August 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 20. August 2010,
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in das Schreiben des Bundesgerichts vom 1. September 2010 an D.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
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in die daraufhin von D.________ am 2. September 2010 eingereichte Eingabe,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 BGG) verletzt,
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dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. sie muss sich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids beziehen, die ausschlaggebend für dessen Ergebnis sind,
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dass gemäss Entscheid der Versicherte ungeachtet dessen, ob er im fraglichen Zeitraum bereits bezugsberechtigt gewesen ist, zwecks Vermeidung einer (Teil-)Arbeitslosigkeit bereits gehalten war, sich hinreichend um neue Arbeit zu bemühen,
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dass der Beschwerdeführer zwar seine Sicht der Dinge darlegt, ohne sich indessen mit den entscheidwesentlichen Aussagen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen,
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dass dergestalt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. September 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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