Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_710/2010
Urteil vom 30. September 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
F.________,
vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente, Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 22. Juni 2010.
In Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2010 die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung über den Leistungsanspruch der am Recht stehenden Versicherten an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückweist, wogegen nur unter den Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die Verpflichtung der IV-Stelle zur Vornahme ergänzender Abklärungen in der Regel keinen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt, und zwar selbst dann nicht, wenn die vorinstanzliche Feststellung, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, offensichtlich unrichtig oder Ergebnis unhaltbarer Beweiswürdigung wäre (Urteile 9C_598/2010 vom 2. August 2010, 9C_857/2009 vom 30. Oktober 2009 und 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 2.1),
dass die Beschwerdeführerin den nicht wieder gutzumachenden Nachteil damit begründet, die Vorinstanz habe - in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und von Art. 61 lit. d ATSG - eine reformatio in peius vorgenommen, ohne ihr vorgängig Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerden gegen die Rentenverfügungen vom 3. Dezember 2008 und 26. Februar 2009 zu geben,
dass die blosse Möglichkeit, das neue Verfahren könnte zu einer tieferen Rente oder sogar zur Verneinung des Anspruchs führen, keine reformatio in peius darstellt (Urteil 9C_990/2009 vom 4. Juni 2010 E. 2 mit Hinweisen),
dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren diesbezüglich aktenwidrigen Vorbringen die von der IV-Stelle der Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) zugrunde gelegte Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlicher Sicht im vorinstanzlichen Verfahren bestritten hat, dieser Teilaspekt des streitigen Rechtsverhältnisses Rente (BGE 125 V 413 E. 2d S. 417) vom kantonalen Sozialversicherungsgericht daher zu prüfen war,
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sind (Urteile 4A_196/2007 vom 5. Dezember 2008 E. 2.4 und 9C_613/2007 vom 23. Oktober 2007 E. 3.1),
dass bei diesem Ergebnis die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. September 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler