BGer 1C_422/2010 |
BGer 1C_422/2010 vom 01.10.2010 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
1C_422/2010
|
Urteil vom 1. Oktober 2010
|
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Féraud, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Bopp.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Verkehrsstrafamt des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
|
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen.
|
Gegenstand
|
Entzug des Führerausweises,
|
Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. August 2010 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.
|
In Erwägung,
|
dass X.________ gegen den am 20. August 2010 betreffend Führerausweisentzug ergangenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen mit Eingabe vom 16. September 2010 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht führt;
|
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
|
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Obergerichts ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
|
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
|
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
|
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
|
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
|
wird erkannt:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsstrafamt, dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 1. Oktober 2010
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|
Féraud Bopp
|