Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_650/2010
Urteil vom 5. Oktober 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch M.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
2. Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerinnen,
D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Carlen.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Wallis
vom 24. Juni 2010.
Sachverhalt:
Mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2008 (recte: 2009) verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Wallis, mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2009 die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) G.________, Inhaber eines Plattenlegergeschäfts, für die an D.________ von September bis Dezember 2007 ausgerichteten Entgelte paritätische Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Die hiegegen von G.________ erhobenen Beschwerden wies das Kantonsgericht Wallis mit Entscheid vom 24. Juni 2010 ab.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei D.________ für die Periode zwischen September und Dezember 2007 als Selbstständigerwerbender zu betrachten.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N. 24 zu Art. 97).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat in seinem Entscheid unter Berücksichtigung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 10 ATSG; Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 1a UVG; BGE 123 V 162 E. 1; 122 V 171 E. 3a, 283 E. 2a; 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen), namentlich bei Akkordanten, eingehend begründet, dass es sich bei der Tätigkeit des D.________ für den Beschwerdeführer im Zeitraum von September bis Dezember 2007 um eine unselbstständige Beschäftigung gehandelt hat, weshalb auf den entsprechenden Entgelten paritätische Sozialversicherungsbeiträge geschuldet sind. Nach der verbindlichen Feststellung des kantonalen Gerichts hat D.________ der Firma des Beschwerdeführers lediglich seine Arbeitskraft und seine Berufserfahrung zur Verfügung gestellt. Die Kundengewinnung sei durch den Beschwerdeführer erfolgt. Namentlich habe D.________ auch kein spezifisches Unternehmerrisiko getragen, als er für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei. Er habe vielmehr ein Risiko vergleichbar mit der Gefahr des Stellenverlustes bei Unselbstständigerwerbenden getragen. Die dem Beschwerdeführer gestellten Rechnungen wiesen ebenfalls darauf hin, dass D.________ lediglich Mithilfe leistete und keinen Direktauftrag von einem Kunden erhalten hatte, denn es werde lediglich ein Stundenlohn in Rechnung gestellt, nicht aber ein Materialaufwand. D.________ habe nebst der reinen Arbeitsausführung nicht mit den Kunden/Auftraggebern des Plattenlegergeschäfts des Beschwerdeführers zu tun gehabt. Auch wenn D.________ in selbstständiger Art und Weise gearbeitet habe und die Abwicklung der vereinbarten Leistungen seine Sache gewesen sein möge, er also womöglich arbeitsorganisatorisch nicht in den Betrieb des Beschwerdeführers eingebunden gewesen sei, so sei dies eben gerade die Situation, die für die Mehrzahl der Akkordanten (Subunternehmer) zutreffe, welche von der Verwaltungspraxis im Allgemeinen als Unselbstständigerwerbende betrachtet würden (Hinweis auf Rz. 4048 der Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO vom 1. Januar 2002).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde nichts vor, was die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder die Qualifikation des D.________ als Unselbstständigerwerbenden als bundesrechtswidrig erscheinen lassen. Dass D.________ seinerseits für die eigene Firma als Selbstständigerwerbender anerkannt ist, spielt für die Qualifikation des strittigen Entgelts keine ausschlaggebende Rolle. Bei einer beitragspflichtigen Person, die gleichzeitig verschiedene Tätigkeiten ausübt, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert daraufhin zu überprüfen, ob es aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit stammt (BGE 123 V 167 E. 4a mit Hinweis). Zu Recht hat das kantonale Gericht unter Hinweis auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 16. Juli 2007 (U 315/06) auch ausgeführt, dass es Sache der SUVA ist, im Anwendungsbereich von Art. 66 Abs. 1 UVG über das Beitragsstatut zu befinden.
3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entschied erledigt wird.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, D.________, dem Kantonsgericht Wallis, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Oktober 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Nussbaumer