BGer 9C_786/2010 |
BGer 9C_786/2010 vom 06.10.2010 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
9C_786/2010
|
Urteil vom 6. Oktober 2010
|
II. sozialrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Attinger.
|
Verfahrensbeteiligte |
M.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. August 2010.
|
Nach Einsicht
|
in die Beschwerde vom 20. September 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. August 2010,
|
in das Schreiben des Bundesgerichts an M.________ vom 22. September 2010, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
|
in die daraufhin von M.________ am 27. September 2010 eingereichte Eingabe,
|
in Erwägung,
|
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
|
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügen, da ihnen keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist,
|
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
|
erkennt der Präsident:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 6. Oktober 2010
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|
Meyer Attinger
|