BGer 5A_605/2010 |
BGer 5A_605/2010 vom 07.10.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_605/2010
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Urteil vom 7. Oktober 2010
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 25. August 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 25. August 2010 des Obergerichts des Kantons Bern,
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in Erwägung,
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dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch elektronische Eingabe mit elektronisch anerkannter Signatur (Art. 42 Abs. 4 BGG) erhoben werden können,
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dass deshalb die vom Beschwerdeführer per Telefax eingereichte Beschwerdeeingabe unzulässig ist (Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, in: ZBJV 143/2007 S. 67 f. Ziff. IV),
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dass zwar der Beschwerdeführer mit Brief vom 6. September 2010 auf die Unzulässigkeit von Fax-Eingaben und auf die Möglichkeit der Nachreichung einer zulässigen Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innerhalb der Beschwerdefrist aufmerksam gemacht worden ist,
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dass er jedoch trotzdem keine zulässige Beschwerde nachgereicht hat,
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dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Oktober 2010
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Füllemann
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