BGer 2C_551/2010 |
BGer 2C_551/2010 vom 12.10.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_551/2010
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Verfügung vom 12. Oktober 2010
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
Erbengemeinschaft X.________, bestehend aus:,
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1. A.________,
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2. B.________,
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3. C.________,
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4. D.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. German Grüniger und Mirjam Schneider,
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gegen
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Y.________-Versicherung,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Aufhebung der Gebäude- und Fahrhabeversicherung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 18. Januar 2010.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der vier Mitglieder der Erbengemeinschaft X.________ vom 25. Juni 2010 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 18. Januar 2010, womit beantragt wird, die Y.________-Versicherung sei anzuweisen, ein den Erben gehörendes am Vierwaldstättersee liegendes Silogebäude mitsamt sich darin befindenden Fahrzeugen und Fahrhabe weiterhin zu versichern und die entsprechenden Versicherungspolicen (Gebäude- und Gewerbeversicherung) weiter zu führen,
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in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführer vom 7. Oktober 2010, womit unter Hinweis auf einen mit der Y.________-Versicherung getroffenen Vergleich über die Weiterführung der fraglichen Versicherungspolicen die Beschwerde zurückgezogen und um Abschreibung des Verfahrens unter vollständiger Auferlegung der Verfahrens- und Parteikosten vor Bundesgericht an die Y.________-Versicherung ersucht wird,
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in Erwägung,
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dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
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dass die Beschwerdeführer und die Y.________-Versicherung sich in Ziff. II.3 des am 7./23. September 2010 geschlossenen Vergleichs darüber geeinigt haben, dass die Verfahrens- und Parteikosten vor Bundesgericht von der Y.________-Versicherung übernommen werden,
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dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Massgabe dieses Vergleichs zu regeln sind,
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verfügt der Präsident:
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1.
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Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Y.________-Versicherung auferlegt.
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3.
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Die Y.________-Versicherung hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Oktober 2010
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zünd Feller
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