BGer 4A_545/2010 |
BGer 4A_545/2010 vom 21.10.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_545/2010
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Urteil vom 21. Oktober 2010
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Y.________,
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2. Z.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Ries,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Kaufvertrag; Zession,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 17. August 2010.
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In Erwägung,
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dass das Bezirksgericht Zofingen mit Urteil vom 29. April 2010 auf die Klage der Beschwerdeführerin "mangels Weisungsschein" nicht eintrat;
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dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Aargau anfocht, das mit Urteil vom 17. August 2010 die Appellation der Beschwerdeführerin abwies;
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dass das Obergericht in der Urteilsbegründung in Anwendung des kantonalen Prozessrechtes festhielt, dass das Bezirksgericht zu Recht wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung auf die Klage der Beschwerdeführerin nicht eingetreten sei, weil im von ihr eingereichten Weisungsschein vom 8. September 2009 nicht sie selbst, sondern A.________ als Klägerin aufgeführt sei und somit zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnern noch kein Vermittlungsverfahren stattgefunden habe und die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch das Bezirksgericht innerhalb der ihr angesetzten Frist keinen gültigen Weisungsschein eingereicht habe;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 27. September 2010 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, die Urteile des Bezirksgerichts und des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten;
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dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit sie gegen das Urteil des Bezirksgerichts gerichtet ist, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;
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dass die Eingabe vom 27. September 2010 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, soweit sich die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 17. August 2010 richtet;
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dass aus diesen Gründen in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Oktober 2010
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Huguenin
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