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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_719/2010
Urteil vom 22. Oktober 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
R.________, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Schulrat der Sekundarschule X._________,
Beschwerdegegner,
Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
Basel-Landschaft, Verwaltungsgebäude,
Rheinstrasse 31, 4410 Liestal.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 25. Juni 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. September 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 25. Juni 2010,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft im angefochtenen Entscheid darüber befand, wer innerhalb des Gerichtes zur Behandlung der gegen die verfahrensleitende Verfügung der kantonalen Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion vom 3. Dezember 2008 bzw. gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 7. April 2009 erhobenen Beschwerde zuständig sei,
dass es dabei erwog, gemäss § 1 Abs. 3 lit. f VPO/BL liege die Zuständigkeit zur Beurteilung einer gegen Zwischenverfügungen nach § 43 Abs. 2bis VPO/BL erhobenen Beschwerde bei der präsidierenden Person der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
dass es weiter ausführte, bei den im Streit stehenden Anfechtungsobjekten handle es sich inhaltlich um solche Zwischenverfügungen,
dass es daraus schloss, die Angelegenheit sei weiter vom Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zu behandeln,
dass es auf das Ausstandsbegehren mangels schutzwürdigen Interesses nicht eintrat und darüber hinaus die weiteren Begehren des Beschwerdeführers abwies,
dass dieser Entscheid zur Hauptsache gestützt auf kantonales Recht ergangen ist, weshalb es gemäss Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG am Beschwerdeführer liegt, in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll (BGE 134 I 313 E. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254),
dass dabei die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund darstellt (vgl. Art. 95 BGG),
dass dies der Beschwerdeführer zu übersehen scheint, wenn er zwar den Entscheid kritisiert und dabei verschiedene kantonale Bestimmungen anruft, ohne indessen die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten zu behaupten, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz konkret dagegen verstossen haben sollte,
dass im Übrigen die Beschwerde, soweit sie sich gegen den in Anwendung von Bundesrecht ergangenen Entscheid richtet, den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG ebenfalls nicht genügt, da sie nicht in substanziierter Weise darlegt, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzen sollte (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG bereits aus den erwähnten Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb der Frage nicht näher nachzugehen ist, inwiefern es sich beim angefochtenen Entscheid überhaupt um einen anfechtbaren Teil- und/oder Zwischenentscheid nach Art. 91 und 93 BGG handelt,
dass entsprechend dem Verfahrensausgang die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei den Umständen des vorliegenden Falles bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel-Landschaft, und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Oktober 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz