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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_544/2010
Urteil vom 25. Oktober 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Alain Joset,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft,
2. Y.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Genugtuung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 20. April 2010.
Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht Basel-Landschaft erklärte X.________ mit Urteil vom 12. Februar 2009 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfach versuchten sexuellen Nötigung sowie der Pornographie schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 71 Tagen. Den Strafvollzug schob es zugunsten einer engmaschigen ambulanten psychotherapeutischen Massnahme auf. Die Schadenersatzforderung des Opfers Y.________ hiess es gemäss Art. 9 Abs. 3 OHG dem Grundsatz nach gut und verwies sie im Übrigen auf den Zivilweg. Ferner verpflichtete es X.________ zur Zahlung einer Genugtuung im Umfang von Fr. 10'000.--, zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Dezember 1998 an das Opfer Y.________. Die Genugtuungsmehrforderung verwies es auf den Zivilweg. Schliesslich entschied das Strafgericht über die Zivilforderungen eines weiteren Opfers sowie über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände.
In teilweiser Gutheissung einer vom Beurteilten erhobenen Appellation verurteilte das Kantonsgericht Basel-Landschaft X.________ am 20. April 2010 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie wegen Pornographie zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren, wobei es die Strafe im Umfang von 1 ¼ Jahren als unbedingt vollziehbar erklärte und im Umfang von 1 ½ Jahren bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufschob. Die ausgestandene Untersuchungshaft rechnete es an. Von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil des Opfers Y.________ sprach es X.________ frei. In teilweiser Gutheissung einer vom Opfer Y.________ erklärten Anschlussappellation erhöhte das Kantonsgericht die von X.________ zu bezahlende Genugtuung auf Fr. 25'000.--.
B.
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit welcher er beantragt, das angefochtene Urteil sei in Ziff. 4 aufzuheben, und er sei zu verpflichten, dem Opfer Y.________ eine Genugtuung von höchstens Fr. 5'000.-- zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Bemessung der Genugtuungssumme an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
C.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Vorinstanz geht hinsichtlich der sexuellen Handlungen zum Nachteil des Beschwerdegegners von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer lernte den Beschwerdegegner, geboren am 15. August 1985, ca. im Jahre 1997 kennen, nachdem sich dessen Eltern kurz zuvor getrennt hatten und er mit seiner Mutter und seiner Schwester in das Nachbarhaus des Beschwerdeführers gezogen war. Zwischen den beiden entwickelte sich im Laufe der Zeit ein reger Kontakt, wobei eine Art Vater-Sohn-Beziehung entstand. Vermutlich im Jahr 1998 übernachtete der Beschwerdegegner ein erstes Mal beim Beschwerdeführer. An diesem Abend zeigte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner zunächst zwei Schusswaffen, erzählte ihm u.a. davon, wie er seiner Exfrau einmal eine Waffe an den Kopf gehalten habe, und ermahnte ihn, niemandem davon zu erzählen. Nachdem sich die beiden in das Doppelbett des Beschwerdeführers gelegt und miteinander diskutiert hatten, begann dieser plötzlich, den Beschwerdegegner in sexueller Absicht zu streicheln und dessen Geschlecht zu berühren. Anschliessend zog er ihm seine Pyjamahose aus und vollzog an ihm den Oralverkehr. Dabei sagte er, er mache dies, um ihm zu zeigen, dass das, was sein Vater mit ihm gemacht habe, nicht schlimm sei. Der Beschwerdegegner traute sich nicht, sich zu widersetzen, da er sich insbesondere aufgrund der zuvor gezeigten Waffen vor dem Beschwerdeführer fürchtete. Über Silvester/Neujahr 1999 nahm der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner mit in die Ferien nach Holland. Während dieser Ferienwoche umarmte und berührte der Beschwerdeführer diesen jeden Abend und küsste ihn auf den Mund. Auch versuchte er immer wieder an ihm den Oralverkehr zu vollziehen, was der Beschwerdegegner jedoch nicht mehr zuliess (Anklageschrift, erstinstanzliches Urteil S. 4 f.).
1.2 Die erste Instanz nahm bei der rechtlichen Würdigung an, der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner im Rahmen eines eigentlichen "Targetings" als zurückgezogenen und verängstigten Jugendlichen als Opfer ausgesucht. Zudem habe er ihn in der Folge darin bestärkt, gegen seinen Vater Anzeige wegen sexueller Übergriffe zu erstatten, womit er den Vater quasi "ausser Gefecht gesetzt" habe. Der Beschwerdeführer sei zur absoluten Vertrauensperson des Beschwerdegegners aufgerückt, wobei jener seine vaterähnliche Autorität ausgenutzt habe. Der Beschwerdegegner habe sich in einer Situation echter Ausweglosigkeit befunden. Der Beschwerdeführer habe das Kind de facto nicht nur missbraucht, sondern auch psychisch gequält. Dieses habe immer wieder erneut befürchten müssen, Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden, wobei keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr für ihn bestanden hätten. Allerdings sei die Beziehung zum Beschwerdegegner nicht von Gewalt erfüllt gewesen (erstinstanzliches Urteil S. 16 f.).
Die Vorinstanz würdigt den angeklagten Sachverhalt in Bezug auf das Geschehen in Holland in Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil nicht als sexuelle Nötigung. Sie kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer während des Aufenthalts in Holland weder physische Gewalt angewendet noch den Beschwerdegegner mit Gewalt bedroht noch ihn unter erheblichen psychischen Druck gesetzt hat. Dass der Beschwerdegegner es wegen der Autorität des Beschwerdeführers und wohl auch wegen der Tatsache, dass er sich von jenem abhängig fühlte, nicht gewagt habe, sich gegen diesen klar und unmissverständlich zu wehren, reiche für den Tatbestand der sexuellen Nötigung nicht aus. Der Beschwerdeführer sei zwar zweifelsohne zu einer Vertrauensperson, wenn nicht gar zu einem Ersatzvater für den Beschwerdegegner geworden und habe diese Position ausgenützt. Der Beschwerdegegner sei dem Beschwerdeführer indes nicht völlig ausgeliefert gewesen (angefochtenes Urteil S. 13 f.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe der an den Beschwerdegegner zu leistenden Genugtuung.
Die Vorinstanz erwägt in dieser Hinsicht, der Beschwerdeführer habe mit den von ihm verübten mehrfachen Handlungen die sexuelle Integrität des Beschwerdegegners erheblich verletzt. Aus den Aussagen des Beschwerdegegners in der Voruntersuchung ergebe sich, dass er die Handlungen als extrem schlimm empfunden und ihn die ganze Angelegenheit sehr gestresst habe. Der behandelnde Arzt habe in seinem Bericht vom 24. Juli 2006 festgehalten, dass der Beschwerdegegner an einer Beeinträchtigung der Nierenfunktion und des Gehörs (Alport-Syndrom), an einer sekundären Enuresis nocturna (nächtliches Einnässen) sowie an einer reaktiven Störung leide, die auf eine schwere Belastung durch misshandelnde Erziehung und sexuellen Missbrauch zurückzuführen sei. Der Beschwerdegegner habe eine sehr belastende Familiengeschichte mit einem gewalttätigen, alkoholabhängigen Vater, der seit Langem nicht mehr in der Familie lebe, und einer Missbrauchsgeschichte, die fälschlicherweise zuerst dem Vater angehängt worden sei. Die Enuresis nocturna habe sich mit der Anklage des Beschwerdeführers schlagartig gebessert.
Die Vorinstanz nimmt an, aus diesem Bericht ergebe sich zunächst, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdegegners auf verschiedene Ursachen zurückzuführen seien. Da jedoch der behandelnde Arzt in einem früheren Bericht vom 18. September 2003 mit Bezug auf das Alport-Syndrom festgestellt habe, der Beschwerdegegner trage seine angeborene Krankheit mit Würde und Tapferkeit, könne davon ausgegangen werden, dass sich die Beeinträchtigung seiner körperlichen Gesundheit durch die Niereninsuffizienz und die Schwerhörigkeit nicht oder kaum auf seine psychische Gesundheit auswirke. Aus dem ärztlichen Bericht gehe sodann klar hervor, dass der Beschwerdegegner noch etliche Jahre nach den Übergriffen auf seine sexuelle Integrität psychisch und physisch darunter gelitten und insbesondere die Enuresis nocturna bzw. die damit bewirkte Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens in einem offensichtlichen Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen des Beschwerdeführers gestanden habe. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiege schwer. Angesichts dieser Umstände erscheine es angebracht, anstelle der erstinstanzlich zugesprochenen Teilgenugtuung von Fr. 10'000.-- eine höhere Genugtuung festzusetzen. In Anbetracht des Umstands, dass seit den Übergriffen mittlerweile mehr als zehn Jahre verstrichen seien, sei es auch angezeigt, die konkrete Genugtuung nach den derzeit geltenden Massstäben auf den heutigen Zeitpunkt und damit unter Verzicht auf eine Verzinsung zu bemessen. Die vom Beschwerdeführer als Abgeltung für die erlittene Unbill zu bezahlende Genugtuung sei demzufolge auf Fr. 25'000.-- festzulegen (angefochtenes Urteil S. 22 f.).
Die erste Instanz nahm an, der Beschwerdegegner leide anscheinend immer noch an schweren psychischen Störungen, die durch die sexuellen Übergriffe ausgelöst worden seien. Es stelle sich aber die Frage nach konkurrierenden Faktoren sowie einer alternativen Kausalität der aktuellen Leiden. Es sei schwer, das Ausmass der Persönlichkeitsverletzungen feststellen zu können, welche auf die Übergriffe des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Das Strafgericht setzte daher die Genugtuung "ex aequo et bono" auf Fr. 10'000.--, nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 1998 fest und verwies die Mehrforderung auf den Zivilweg (erstinstanzliches Urteil S. 27).
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stütze sich bei der Bemessung der Genugtuung einerseits auf offensichtlich falsche Annahmen und lasse andererseits wichtige, in Lehre und Rechtsprechung entwickelte Bemessungsfaktoren ausser Acht. Insbesondere habe sie in Bezug auf die Persönlichkeitsverletzungen und die Leiden des Opfers die konkurrierenden Faktoren und die alternative Kausalität nicht berücksichtigt (Beschwerde S. 5). Im Einzelnen beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz gestützt auf den Bericht des behandelnden Arztes vom 24. Juli 2006 annehme, der frühere Missbrauch des Opfers sei fälschlicherweise dem Vater angehängt worden, und sie demnach die psychischen und physischen Leiden des Opfers in den Jahren nach den sexuellen Übergriffen vollumfänglich ihm (dem Beschwerdeführer) anlaste. Damit gehe die Vorinstanz von falschen Tatsachen aus. Denn der Vater des Beschwerdegegners sei mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. September 1998 wegen sexueller Handlungen mit seinem Sohn rechtskräftig verurteilt worden. Ein gestützt auf die Aussagen des Opfers gestelltes Revisionsbegehren des Vaters habe das Strafgericht Basel-Landschaft am 31. Mai 2005 abgewiesen. Es sei daher erstellt, dass das Opfer von zwei Personen missbraucht worden sei. Die Folgen des sexuellen Missbrauchs, welche zudem schwierig abzugrenzen seien von den psychischen Folgen der Nierenerkrankung und den Misshandlungen durch den gewalttätigen und alkoholabhängigen Vater, seien demnach nicht allein von ihm (dem Beschwerdeführer) verursacht worden. Diese Umstände habe die Vorinstanz bei der Bemessung der Genugtuung nicht berücksichtigt (Beschwerde S. 5 f.). Ausserdem habe die Vorinstanz die Berechnung der Genugtuung nicht genügend begründet. Insbesondere habe sie keine einschlägigen Präjudizien genannt, auf welche sie sich bei der Festlegung der Höhe der zu leistenden Genugtuung gestützt hätte. Sie sei auch nicht nach der in der Lehre bevorzugten Berechnungsmethode vorgegangen, nach welcher in einem ersten Schritt eine Basisgenugtuung und in einem zweiten Schritt je nach individueller Betroffenheit durch die Persönlichkeitsverletzung Zuschläge in Prozenten der Basisgenugtuung festgesetzt würden (Beschwerde S. 6 f.).
3.
3.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird.
Die Bemessung der Genugtuung richtet sich im Rahmen von Art. 49 OR bei der Verletzung der sexuellen Integrität wie bei Art. 47 OR vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen. Dabei beruht die Festlegung der Höhe der Genugtuung auf richterlichem Ermessen. Ob der kantonale Richter sein Ermessen richtig ausgeübt hat, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht auf Beschwerde hin frei überprüft. Das Bundesgericht übt indes bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden praxisgemäss Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn der Sachrichter grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung ermittelten Bemessungsgrundsätzen abweicht, wenn er Tatsachen berücksichtigt, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen, oder wenn er umgekehrt Umstände ausser Acht lässt, die er in seinen Entscheid hätte miteinbeziehen müssen. Es greift ausserdem in Entscheide des Sachrichters ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 128 IV 53, E. 7a; 127 IV 215 E. 2a; 125 III 269 E. 2a und 412 E. 2a; 123 III 10 E. 4 c/aa je mit Hinweisen).
Die Bemessung der Summe, die als Ausgleich erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2; 123 II 210 E. 2c). Die Genugtuung darf daher nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Vornahme der Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt, und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; 127 IV 215 E. 2e S. 219). Vergleiche mit anderen Fällen können für sich allein allerdings noch nicht die Rechtswidrigkeit der zugesprochenen Summe begründen (BGE 125 III 412 E. 2c/cc).
3.2 Die Vorinstanz trägt bei der Festsetzung der Genugtuungssumme den wesentlichen Kriterien Rechnung. Dass sie dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder relevante Bemessungskriterien nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. So geht sie zu Recht von einer erheblichen Verletzung der sexuellen Integrität des Beschwerdegegners und einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers aus.
Der Beschwerdeführer wendet zwar zunächst zutreffend ein, dass der Vater des Beschwerdegegners wegen sexueller Handlungen zum Nachteil seines Sohnes schuldig gesprochen worden ist, wobei sich die von jenem ausgehenden Übergriffe vor denjenigen, die vom Beschwerdeführer begangen worden sind, ereignet haben. Dass diese sexuellen Handlungen zu Unrecht dem Vater zugeschrieben worden sind, lässt sich somit nicht sagen, auch wenn der Beschwerdegegner in seinen Aussagen angab, er habe den Vater fälschlicherweise bezichtigt (Untersuchungsakten act. 551, 557 und 661 ff.; vgl. auch Aussagen des behandelnden Arztes act. 867 ff.). Jedenfalls hat jener im gegen ihn geführten Strafverfahren Berührungen in der Genitalregion des Beschwerdegegners zugestanden (vgl. Entscheid des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 31.5.2005, Untersuchungsakten act. 1149). Dennoch stellt sich der Beschwerdeführer zu Unrecht auf den Standpunkt, die Verfehlungen des Vaters seien in gleichem Masse für die schwerwiegenden psychischen Probleme des Beschwerdegegners verantwortlich, wie die von ihm selbst ausgehenden Übergriffe. Dies ergibt sich schon allein aus deren unterschiedlicher Intensität. Im Vordergrund steht aber, dass der Beschwerdeführer zu dem zurückgezogenen und verängstigten Beschwerdegegner, der nach seinen eigenen Aussagen zu jener Zeit völlig labil war und nirgends Halt hatte, eine enge, geradezu vaterähnliche Vertrauensbeziehung aufbaute und diese gezielt ausnützte. Die kantonalen Instanzen halten denn auch fest, dass der Beschwerdegegner sich vom Beschwerdeführer abhängig fühlte und sich gegen diesen nicht klar und unmissverständlich zu wehren wagte (angefochtenes Urteil S. 13; erstinstanzliches Urteil S. 16; vgl. auch die Aussagen des Opfers, Untersuchungsakten act. 545 ff. und 657 ff.). Diesem Vertrauensmissbrauch kommt gerade im Hinblick darauf, dass der Beschwerdegegner schon wegen seiner angeborenen Krankheit mit Niereninsuffizienz und Schwerhörigkeit in ausserordentlichem Masse verletzlich war, massgebliche Bedeutung zu. Wie der behandelnde Arzt und die Mutter des Beschwerdegegners festhielten, trug der Beschwerdegegner sein Gebrechen als eine persönliche Tragik mit Tapferkeit und Würde (Untersuchungsakten act. 1545 und 811). Er hatte indes erheblich unter dem Missbrauch durch den Beschwerdeführer zu leiden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die enuresis nocturna nach dem ärztlichen Bericht vom 24. Juli 2006 nicht mit dem angeborenen Alport-Syndrom zusammenhing und sich mit der Anklage gegen den Beschwerdeführer schlagartig besserte (vgl. Untersuchungsakten act. 1547). Daraus leitet die Vorinstanz zutreffend ab, dass die durch das nächtliche Einnässen bewirkte Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens in einem offensichtlichen Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer verübten sexuellen Handlungen stand (angefochtenes Urteil S. 22). Dass die Vorinstanz diese Übergriffe nicht als sexuelle Nötigung gewürdigt und den Beschwerdeführer dementsprechend von diesem Vorwurf freigesprochen hat, ändert in diesem Kontext nichts.
Schliesslich liegt die festgesetzte Genugtuung von Fr. 25'000.-- nicht völlig ausserhalb des von der Praxis bisher gezogenen Rahmens. Zwar trifft zu, dass die bei Sexualdelikten zugesprochenen Genugtuungssummen erheblich divergieren (vgl. die Übersichten bei Hütte/ Duksch/Guerrero, a.a.O., Tabelle X/1 ff., Genugtuung bei Sexualdelikten im Zeitraum 2003 - 2005; Gomm/Zehntner, Opferhilfegesetz, 3. Aufl. 2009, Art. 23 N 22 ff.). Doch werden, wie das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid festgehalten hat, in vergleichbaren Fällen nicht selten auch Genugtuungen von Fr. 20'000.-- oder mehr zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2008 vom 27.2.2009 E. 5.4; vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_100/2010 vom 22.4.2010 [Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17.6.2009] und 6B_720/2008 vom 26.12.2008 [Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23.5.2008]; ferner Urteil des Bundesgerichts 4C.225/2003 vom 24.2.2004). Das Bundesgericht verweist in diesem Entscheid auch darauf, dass in der Lehre dafür eingetreten wird, bei sexuellen Handlungen mit Kindern ohne Geschlechtsverkehr Regelgenugtuungen von ungefähr Fr. 20'000.-- bis Fr. 25'000.-- zuzusprechen (vgl. Beatrice Gurzeler, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, 2005, S. 341 f.). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang im Weiteren, dass die Vorinstanz die Genugtuung im Gegensatz zum erstinstanzlichen Strafgericht in Anbetracht des Umstands, dass seit den Übergriffen mehr als 10 Jahre vergangen sind, auf den Urteilszeitpunkt und damit unter Weglassung einer Verzinsung festgesetzt hat (vgl. dazu BGE 129 IV 149 E. 4.2; Roland Brehm, Berner Kommentar, 3. Aufl. 2006, Art. 47 N 94).
Insgesamt erscheint die Festsetzung der Genugtuung weder als stossend noch offensichtlich unbillig. Jedenfalls hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht verletzt.
4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG kann gutgeheissen werden, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen und diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4). Ausserdem war seine Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos (vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer werden deshalb keine Kosten auferlegt. Seinem Vertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Boog