Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_480/2009
Verfügung vom 27. Oktober 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
Eheleute X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Köniz,
vertreten durch den Gemeinderat Köniz, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz,
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern.
Gegenstand
Änderung Baureglement,
Beschwerde gegen das Urteil vom 21. August 2009
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
In Erwägung,
dass die Eheleute X.________ ihre gegen das am 21. August 2009 ergangene Urteil der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 zurückgezogen haben;
dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
wird verfügt:
1.
Die Beschwerde im Verfahren 1C_480/2009 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Köniz, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Oktober 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp