Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_301/2010
Urteil vom 27. Oktober 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Grunder.
Verfahrensbeteiligte
L.________,
vertreten durch Advokat Domenico Giglio,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Neuanmeldung; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2009.
Sachverhalt:
A.
L.________ (Jg. 1960), gelernte Damenschneiderin sowie Mutter von zwei 1983 und 1985 geborenen Kindern, arbeitete vor dem mit Verfügung vom 11. Januar 2001 der IV-Stelle Schwyz abgelehnten Leistungsgesuch vom 28. April 1999 als selbständig erwerbstätige Näherin von Vorhängen. Danach war sie, mit Ausnahme eines Arbeitsversuchs ab März bis Ende Mai 2001 als Serviceangestellte, nicht mehr berufstätig. Auf eine Neuanmeldung hin holte die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Aargau u.a. das Gutachten der RehaClinic X.________, Assessment-Center, vom 5. November 2002 ein und verneinte gestützt auf die anzuwendende gemischte Methode einen Rentenanspruch mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades (Verfügung vom 8. Januar 2003; Einspracheentscheid vom 3. April 2003).
Am 22. November 2004 stellte L.________ ein weiteres Leistungsgesuch. Die Verwaltung klärte die Verhältnisse an Ort und Stelle ab (Bericht vom 31. März 2006) und holte u.a. die Gutachten der RehaClinic X.________ vom 19. Juni 2007 sowie des Instituts Y.________ vom 25. September 2008 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie nunmehr gestützt auf die Einkommensvergleichsmethode einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad (Verfügung vom 23. Januar 2009).
B.
Hiegegen liess L.________ Beschwerde einreichen und beantragen, es seien ihr ab 25. November 2004 die gesetzlichen Leistungen auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zuzusprechen; eventualiter sei ein polydisziplinäres Obergutachten zur Abklärung des aktuellen Gesundheitszustands einzuholen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies das eingelegte Rechtsmittel ab (Entscheid vom 16. Dezember 2009).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt L.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren wiederholen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2 Ob die letztinstanzlich eingereichte Bestätigung des Dr. med. C.________, FMH Inn. Medizin spez. Kardiologie FESC, European Board for Cardiology, vom 18. März 2010 ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 BGG darstellt, kann offen bleiben.
2.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Rentenablehnung (Einspracheentscheid vom 3. April 2003) bis zur verfügungsweisen Neuprüfung vom 23. Januar 2009 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert haben.
2.1
2.1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 Satz 2 und Art. 7 ATSG ) und Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) sowie den Beweiswert und die Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.1.2 Zu wiederholen ist, dass gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Praxisgemäss ist die Invalidenrente auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546, 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Ein Revisionsgrund kann daher gegeben sein, wenn eine Wandlung des Aufgabengebiets eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3b S. 199 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch im Neuanmeldeverfahren nach Art. 87 Abs. 4 IVV (BGE 117 V 198 a.a.O.).
2.2
2.2.1 Das kantonale Gericht erwog, nach übereinstimmender Auffassung der Parteien wäre die Versicherte nunmehr in einem Vollpensum erwerbstätig, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigten, zumal auch aufgrund der Akten dazu kein Anlass bestehe. Die in der Verfügung der IV-Stelle vom 23. Januar 2009 nicht beantwortete Frage, zu welchem Zeitpunkt die Wandlung des Aufgabengebiets eingetreten sei, könne offen bleiben. Aus dem Gutachten des Instituts Y.________ vom 25. September 2008, auf welches abzustellen sei, ergebe sich, dass die Versicherte zu 80 % arbeitsfähig in einer den Leiden angepassten Berufstätigkeit sein müsse. Die gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermittelnden Validen- und Invalidenlöhne ergäben einander gegenüber gestellt für die Jahre 2002, 2004 und 2006 keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad.
2.2.2 Wie schon im kantonalen Verfahren bringt die Beschwerdeführerin vor, gemäss Bericht der Klinik Z.________ vom 6. Oktober 2005 sowie des Dr. med. C.________ vom 23. Juni 2006 seien ihr auch leichte Arbeiten nur unter 3 Stunden täglich zumutbar. Laut Gutachten der RehaClinic X.________ vom 19. Juni 2007 hätten die Beschwerden seither nicht gebessert werden können, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass diese die Arbeitsfähigkeit auf 50 % und die Gutachter des Instituts Y.________ danach bei gleichgebliebenem Gesundheitszustand sogar auf 80 % einschätzten.
2.3
2.3.1 Im rechtskräftig gewordenen Einspracheentscheid vom 3. April 2003 hielt die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten der RehaClinic X.________ vom 5. November 2002 für den Erwerbsbereich fest, dass der Versicherten leichte, wechselbelastend ausübbare Tätigkeiten, unter Vermeidung von Zwangshaltungen, halbtags zumutbar waren, wobei sie die selbständige Erwerbstätigkeit als Näherin/Schneiderin nicht mehr auszuüben vermochte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trat danach keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein. Vielmehr konnte während der stationären Behandlung vom 20. September bis 4. Oktober 2005 in der Klinik Z.________ laut deren Ärztlichem Entlassungsbericht vom 6. Oktober 2005 das Hauptziel der therapeutischen Bemühungen (Schmerzlinderung, Training rückengerechter und gelenkschonender Verhaltensweisen, muskuläre Stabilisierung) weitgehend erreicht werden. Die Schlussfolgerung dieser Klinik, die Versicherte sei sowohl in der angestammten als auch in einer anderen Tätigkeit unter 3 Stunden einsatzfähig, ist angesichts der früheren wie auch späteren ärztlichen Einschätzungen, wonach eine Tätigkeit im Beruf als Schneiderin/Näherin nicht mehr möglich ist, wenig nachvollziehbar und vermag daher keinen Revisionsgrund zu begründen. Dr. med. C.________ nahm im Bericht vom 16. Juni 2006 nicht Stellung zu den den Wirbelsäulenleiden angepassten Erwerbsmöglichkeiten. Das Beweisergebnis des kantonalen Gerichts, es sei auf das Gutachten de Instituts Y.________ abzustellen, ist nicht offensichtlich unrichtig. Die medizinischen Sachverständigen des Instituts Y.________ begründeten ihre von der RehaClinic abweichende Beurteilung des Gesundheitszustands damit, dass die Wirbelsäule in der von ihnen durchgeführten klinischen Exploration entgegen den Feststellungen der anderen Ärzte weder aktiv noch passiv wesentlich eingeschränkt war; möglicherweise seien fachfremd vermutete Befunde berücksichtigt worden. Diese Begründung überzeugt. Die Gutachter der RehaClinic konnten die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule wegen aktiven Gegenspannens der Versicherten nicht konklusiv beurteilen, ohne dass eine psychiatrische Beurteilung eingeholt wurde. Die diesbezüglich durchgeführte Abklärung des Instituts Y.________ ergab keinen diagnostizierbaren Befund. Insgesamt ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls seit der Neuanmeldung vom 22. November 2004 eine den geltend gemachten Leiden angepasste, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von 80% vollschichtig auszuüben vermochte (vgl. Gutachten des Instituts Y.________ vom 25. September 2008).
2.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades von der gemischten anstelle der Einkommensvergleichsmethode auszugehen, wird auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Das gestützt auf statistische Durchschnittswerte ermittelte hypothetische Invalideneinkommen wird einzig hinsichtlich des nach der Rechtsprechung allenfalls zu gewährenden Abzugs (vgl. BGE 134 V 322 E. 5 mit Hinweisen) streitig. Auch auf diese Frage ist nicht näher einzugehen. Die Vorinstanz hat eingehend begründet, weshalb der hypothetische Invalidenlohn um 10 % und nicht um die maximal zulässigen 25 % zu kürzen ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben soll (vgl. Art. 95 lit. a BGG und BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Der vom kantonalen Gericht korrekt durchgeführte Einkommensvergleich hat für die Jahre 2004 und 2006 einen unter 40 % liegenden Invaliditätsgrad ergeben, weshalb kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht.
3.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind der der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Oktober 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grunder