Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_563/2010
Urteil vom 28. Oktober 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Feldmann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrik Wagner,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Y.________,
2. Z.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Fabrizio Riccardo Visinoni,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 23. März 2010.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin zwei Mehrfamilienhäuser erstellte und die Beschwerdegegner im Dezember 2003 zwei darin zu erstellende Stockwerkeigentumseinheiten kauften, wobei sich der Kaufpreis für den schlüsselfertigen Ausbau gemäss Grundrissplan und Baubeschrieb verstand;
dass die Beschwerdegegner diverse Änderungswünsche anbrachten;
dass die Beschwerdeführerin für die Mehrkosten infolge der Änderungswünsche von den Beschwerdegegnern mittels Klage beim Bezirksgericht Maloja zusätzlich zu den von den Beschwerdegegnern anerkannten und bezahlten Mehrkosten Fr. 37'267.85 nebst Zins verlangte;
dass das Bezirksgericht die Klage im Umfang von Fr. 16'681.87 nebst Zins guthiess;
dass das Kantonsgericht von Graubünden auf Berufung der Beschwerdegegner das Urteil des Bezirksgerichts aufhob und die Klage abwies;
dass das Kantonsgericht die vertragliche Bestimmung hinsichtlich Sonderausbauwünschen nach dem Vertrauensprinzip auslegte und zum Schluss gelangte, die Beschwerdegegner hätten nach Treu und Glauben darauf vertrauen können, dass zu den von den Beschwerdegegnern ausdrücklich angezeigten Mehrkosten keine weiteren Kosten infolge der Änderungswünsche auf sie zukämen;
dass die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht "Beschwerde (Art. 72 ff. BGG)" gegen das Urteil des Kantonsgerichts einreicht und beantragt, dieses aufzuheben und "zumindest das Urteil des Bezirksgerichts ... zu bestätigen";
dass die Anträge vor Bundesgericht zu beziffern sind, weshalb auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin eine unbestimmte über den von der ersten Instanz zugesprochenen Betrag hinausgehende Summe verlangt (vgl. BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.), während der Antrag auf Bestätigung des bezirksgerichtlichen Entscheids hinreichend bestimmt ist (vgl. Urteil 4D_18/2010 vom 4. Mai 2010 E. 1);
dass die Beschwerdeführerin selbst anerkennt, dass der Streitwert für eine Beschwerde in Zivilsachen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht ist, aber geltend macht, es stelle sich die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), ob die Beschwerdegegner den durch die über den vereinbarten Kaufpreis gemäss Grundriss und Baubeschrieb hinaus getätigten erheblichen Einbauten geschaffenen Mehrwert gemäss den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zu entschädigen hätten;
dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die Beschwerdegegner hätten nach Treu und Glauben darauf vertrauen können, die nicht ausdrücklich angezeigten Mehrkosten seien in der vertraglichen Leistung enthalten;
dass mithin allfällige Mehrwerte zur vertraglich geschuldeten Leistung gehören und daher von vornherein nicht separat zu entschädigen sind;
dass die Beschwerdeführerin somit von falschen Prämissen ausgeht, weshalb ihre Vorbringen an der Sache vorbeigehen;
dass die Frage, ob die vorinstanzliche Vertragsauslegung richtig ist, nach den allgemeinen Regeln und konstanter Rechtsprechung (vgl. BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632) aufgrund der gesamten Umstände im Einzelfall zu entscheiden ist, so dass ihr offensichtlich keine grundsätzliche Bedeutung zukommen kann (vgl. BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 mit Hinweisen);
dass die Beschwerde in Zivilsachen daher nicht zulässig ist;
dass zu prüfen ist, ob die Eingabe allenfalls in eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) konvertiert werden kann;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte durch die Vorinstanz verletzt worden sein sollen, und die Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einlässlich zu begründen sind (Art. 117 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 III 439 E. 3.2 S. 444);
dass die Beschwerde keinen expliziten Hinweis auf ein verfassungsmässiges Recht enthält;
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit einer mehrseitigen eigenen Darstellung des Sachverhalts einleitet und daraus vom angefochtenen Urteil abweichende Schlüsse zieht, ohne hinreichend auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils Bezug zu nehmen;
dass die Beschwerdeführerin damit den strengen Begründungsanforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht genügt, weshalb eine Konversion der Eingabe in eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht in Betracht kommt und auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 BGG);
dass die Beschwerdegegner, die nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden sind, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Klett Feldmann