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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_724/2010
Verfügung vom 29. Oktober 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutzmassnahmen.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. August 2010 der delegierten Richterin des Amtsgerichtspräsidenten II von Luzern-Stadt und (sinngemäss) gegen den Entscheid vom 10. September 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern (II. Kammer).
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. August 2010 der delegierten Richterin des Amtsgerichtspräsidenten II von Luzern-Stadt und (sinngemäss) gegen den Entscheid vom 10. September 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern,
in Erwägung:
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der delegierten Richterin des Amtsgerichtspräsidenten II von Luzern-Stadt und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann