Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_347/2010
Urteil vom 1. November 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Sorg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Darlehensvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 12. Mai 2010.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdegegnerin) lernten sich 1988 kennen und verlobten sich am 25. Dezember 1988. Schon zuvor hatte die Beschwerdegegnerin den in ihrem Eigentum stehenden Landgasthof X.________ geführt. Seit dem Jahr 1989 arbeitete der Beschwerdeführer im Landgasthof mit und besorgte gegen Lohn die Büroarbeiten. In dieser Zeit lebten die Parteien im Konkubinat. In den Jahren 1992 bis 1995 wurde der Landgasthof X.________ umgebaut. Im Mai 2004 trennten sich die Parteien. In der Folge forderte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 200'000.--. Er habe ihr sukzessive ein Darlehen gewährt, indem er während des Umbaus des Landgasthofs aus seinem Vermögen Handwerkerrechnungen bezahlt habe. Ausserdem habe er auch kleinere, mit dem Betrieb zusammenhängende Rechnungen bezahlt.
B.
Mit Klageschrift vom 10. Oktober 2006 stellte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Schaffhausen das Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin habe ihm Fr. 200'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 10. April 2006 zu bezahlen. In der Betreibung Nr. 111.________ des Betreibungsamtes Stein sei der Rechtsvorschlag für den in Betreibung gesetzten Betrag aufzuheben. Mit Urteil vom 12. Juni 2007 wies das Kantonsgericht die Klage ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an das Obergericht des Kantons Schaffhausen, das die Berufung und die Klage mit Urteil vom 12. Mai 2010 abwies.
C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Fr. 200'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 10. April 2006 zu bezahlen und der Rechtsvorschlag der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 111.________ des Betreibungsamtes Stein sei für den in Betreibung gesetzten Betrag aufzuheben. Eventualiter sei die Streitsache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete auf einen Antrag, äusserte aber einige Gegenbemerkungen.
Erwägungen:
1.
Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Sodann übersteigt der Streitwert von Fr. 200'000.-- die Grenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1. S. 399).
2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzen will, hat er zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_470/2009 vom 18. Februar 2010 E. 1.2). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3).
Zu beachten ist, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40 mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen im dargelegten Sinn missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem die freie Prüfung aller Tat- und Rechtsfragen zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b).
2.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was wiederum näher darzulegen ist. Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Anwendung der zivilprozessualen Bestimmungen zum Beweisverfahren, mithin der Art. 181-189 der Zivilprozessordnung vom 3. September 1951 für den Kanton Schaffhausen (ZPO/SH; SHR 273.100) und eine Verletzung seines Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Kantonsgericht habe im Anschluss an die Hauptverhandlung das Urteil gefällt, ohne ein Beweisverfahren durchzuführen. Es habe insbesondere keine Beweisauflage nach den Art. 182 und 183 ZPO/SH erlassen und die Parteien nicht aufgefordert, die Beweismittel zu Beweis- und Gegenbeweissätzen zu bezeichnen. Das Obergericht habe ebenfalls kein Beweisverfahren durchgeführt. Weshalb keine Rückweisung an das Kantonsgericht erfolgt sei und weshalb auch das Obergericht kein Beweisverfahren durchgeführt habe, werde im angefochtenen Urteil nirgends begründet. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit, das Beweisverfahren voll auszuschöpfen, abgeschnitten und das rechtliche Gehör verweigert worden, indem kein Beweisverfahren durchgeführt und auch keine Rückweisung zur Durchführung eines solchen angeordnet worden sei.
3.2 Nach Art. 181 ZPO/SH ist das Beweisverfahren unter anderem dann durchzuführen, wenn nach durchgeführtem Hauptverfahren erhebliche Tatsachen streitig geblieben sind. Beweis zu erheben ist dabei nur über solche streitig gebliebenen, erheblichen Tatsachen, die im Hauptverfahren substanziiert behauptet worden sind (DOLGE ANNETTE, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Zürich 2001, S. 228).
Laut dem angefochtenen Urteil ging das Kantonsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen des Darlehensvertrags und die Valutierung ungenügend substanziiert habe. Entsprechend war die Durchführung eines Beweisverfahrens nicht möglich.
Vor der Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer kein förmliches Begehren auf Rückweisung zur Durchführung eines Beweisverfahrens im Sinne von Art. 353 ZPO/SH. Er beantragte lediglich eventualiter die Rückweisung der Sache im Sinne von Art. 352 Abs. 2 ZPO/SH zur Ausfällung eines neuen Entscheids. Ebenso wenig beantragte er, die Vorinstanz habe ein Beweisverfahren anzuordnen. Die Vorinstanz führt denn in ihrer Vernehmlassung auch aus, der Beschwerdeführer habe im Berufungsprozess keinen Antrag auf Durchführung eines Beweisverfahrens (mit förmlicher Beweisauflage und -abnahme) gestellt. Er habe auch nicht die Abnahme weiterer Beweise verlangt, mit Ausnahme der im Berufungsprozess eingebrachten Urkunden und der Zeugeneinvernahme der ehemals in seinem Interesse handelnden Treuhänder. Auf sämtliche dieser Beweisofferten sei sie eingegangen, weshalb kein Anlass für weitere Beweiserhebungen oder eine Rückweisung an das Kantonsgericht bestanden habe, zumal der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe, nur durch die beiden Zeugen das Darlehensverhältnis klar und eindeutig beweisen zu können.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht mit Aktenhinweisen auf, dass und inwiefern er im vorinstanzlichen Verfahren die Nichtdurchführung eines Beweisverfahrens durch das Kantonsgericht gerügt und das Nachholen eines solchen förmlich beantragt hätte. Folgerichtig kann er der Vorinstanz auch nicht vorwerfen, kein Beweisverfahren angeordnet und dies nicht begründet zu haben. Seine Rüge einer willkürlichen Anwendung der Bestimmungen über das Beweisverfahren (Art. 181 ff. ZPO/SH) und einer Verletzung des Gehörsanspruchs stösst daher ins Leere. Vor Bundesgericht kann er den entsprechenden Antrag nicht mehr nachholen. Ebenso wenig gibt ihm die Nichtdurchführung eines Beweisverfahrens das Recht, vor Bundesgericht neue Beweismittel ins Recht zu legen. Dementsprechend kann auf die dem Bundesgericht eingereichten Urkunden bzw. zur Edition offerierten Unterlagen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4 f. Ziff. I.2), namentlich auf den Kontoauszug vom 1.10.-31.12.1994 des Schweizerischen Bankvereins, nicht eingegangen werden (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. Erwägung 2.3).
4.
Im Zusammenhang mit der behaupteten Zahlung von Darlehenszinsen führte die Vorinstanz aus, der (damalige) Vertreter des Beschwerdeführers habe vor Kantonsgericht mehrmals geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe während Jahren den Darlehenszins bezahlt. In der Hauptverhandlung habe der Beschwerdeführer der Behauptung seines Vertreters widersprochen. Er habe eingeräumt, von der Beschwerdegegnerin nie eine Darlehenszinszahlung erhalten zu haben. Die einmalige Zinszahlung zu seinem 50. Geburtstag stamme vom Sohn der Beschwerdegegnerin. Bis zum Schluss der letzten mündlichen Vorbringen in der Hauptverhandlung habe weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter diese Sachdarstellung korrigiert. Der Beschwerdeführer sei daher auf dieser letzten Behauptung zu behaften. Weil er die Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe ihm Darlehenszins bezahlt, erstinstanzlich zurückgenommen und erst wieder im Berufungsverfahren und daher verspätet eingebracht habe, könne sie nicht mehr zum Beweis verstellt werden. Die Gutschriftsanzeigen vom 14. und 19. Januar 1999, mit denen der Beschwerdeführer die Leistung von Darlehenszinsen und mittelbar den Bestand seiner Darlehensforderung beweisen wolle, könnten somit nicht als Beweismittel abgenommen werden.
Was der Beschwerdeführer gegen diese Erwägung vorbringt, verfängt nicht. Er beanstandet, die versäumte Durchführung des Beweisverfahrens habe auch dazu geführt, dass er nicht zum Beweisergebnis im Sinne von Art. 189 ZPO/SH habe Stellung nehmen können. Hätte er dies gekonnt, hätte er den "scheinbaren Widerspruch" zwischen seinen Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und den Darlegungen in den Rechtsschriften klären können. Zudem sei unklar, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 174 ZPO/SH oder im Rahmen von Art. 190 ff. ZPO/SH persönlich befragt worden sei. Es sei willkürlich und überspitzt formalistisch, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf den widersprüchlichen Aussagen, die durch die Fragen des Kantonsgerichts provoziert worden seien, behafte, ohne den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Klärung der angeblichen Widersprüche aufzufordern.
Vor der Vorinstanz ging es zunächst erst darum festzustellen, ob der Beschwerdeführer die Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe ihm Darlehenszinsen bezahlt, rechtzeitig vorgebracht hatte. Erst wenn dies zu bejahen gewesen wäre, wäre es um den Beweis dieser Behauptung gegangen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des nicht durchgeführten Beweisverfahrens und der nicht erhaltenen Möglichkeit, zum "Beweisergebnis" Stellung zu nehmen, gehen daher an der Sache vorbei. Da kein Beweisverfahren durchgeführt wurde, liegt es zudem auf der Hand, dass es sich bei seiner Befragung nicht um eine persönliche im Sinne eines Beweismittels nach Art. 190 ZPO/SH handelte. Wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf seiner letzten Behauptung anlässlich der Hauptverhandlung, mit der er frühere Ausführungen seines Rechtsvertreters zurücknahm, behaftete, kann darin weder Willkür noch überspitzter Formalismus erblickt werden, nachdem diese Sachdarstellung bis zum Schluss der letzten mündlichen Vorbringen nicht korrigiert wurde. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Vorinstanz habe übersehen, dass der Rechtsvertreter "in seinen mündlichen Vorträgen an den Ausführungen in den Rechtsschriften" festgehalten habe. Er kann jedoch mit dieser unbestimmten Ausführung nicht gehört werden, da er sie nicht mit Aktenstellen belegt. Schliesslich hilft dem Beschwerdeführer auch der Hinweis auf die richterliche Fragepflicht nach Art. 174 ZPO/SH nicht weiter, die nach seiner Auffassung auch im Berufungsverfahren gelte und aufgrund derer die Vorinstanz Widersprüche in der Sachdarstellung des Beschwerdeführers und seines Vertreter hätte klären müssen. Die Vorinstanz hatte nicht Widersprüche zu klären, sondern konnte auf die letzte Behauptung des Beschwerdeführers zu diesem Punkt abstellen, wie dies im Übrigen schon das Kantonsgericht getan hatte. Eine willkürliche Anwendung von Art. 174 ZPO/SH ist nicht dargetan.
5.
Der Beschwerdeführer rügt sodann unrichtige Sachverhaltsfeststellungen und willkürliche Beweiswürdigungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Würdigung der von ihm für eine vorprozessuale Anerkennung der Darlehensschuld vorgebrachten Indizien.
5.1 Die Vorinstanz erblickte in der "Vereinbarung" vom 14. November 1995 kein Indiz dafür, dass die Parteien vorgängig einen Darlehensvertrag geschlossen und ausserdem der Beschwerdeführer die Darlehenssumme von Fr. 200'000.-- übergeben hätte. Die "Vereinbarung" trage nur die Unterschrift des Beschwerdeführers, nicht aber diejenige der Beschwerdegegnerin. Diese habe zwar zugestanden, die Parteien hätten sich über Geldangelegenheiten unterhalten, doch stehe damit nicht fest, dass sie mit dem Inhalt der "Vereinbarung" einverstanden gewesen sei. Zudem gebe es keinen deutlichen Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin den Text der Vereinbarung - entgegen ihrer Bestreitung - selbst aufgesetzt habe.
Laut dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz den wahren Gehalt der "Vereinbarung" vom 14. November 1995 verkannt. Es gehe nicht darum, die "Vereinbarung" als zweiseitiges Geschäft (Darlehensvertrag) zu qualifizieren. In Tat und Wahrheit handle es sich um eine einseitige Erklärung des Beschwerdeführers. Er bestätige darin, dass er anstelle der gesetzlichen Kündigungsfrist von sechs Wochen eine Kündigungsfrist von einem Jahr einräume. Der Beschwerdeführer vertritt diese Interpretation der "Vereinbarung" unter Zugrundelegung von Sachverhaltselementen, die im angefochtenen Urteil keine Stütze finden; so wenn er ausführt, Hintergrund der Erklärung sei gewesen, dass die Beschwerdegegnerin schon damals beabsichtigt habe, den Landgasthof X.________ ihrem Sohn zu übergeben, und mit der Erklärung habe sicherstellen wollen, dass das Darlehen nicht kurzfristig zurückzuzahlen sei. Neu ist auch die Behauptung, das Original der "Vereinbarung" sei in den Händen der Beschwerdegegnerin und diese habe dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2005 per Fax eine Kopie zugestellt. Diese Umstände können nicht berücksichtigt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG), zumal der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dartut, dass der Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt worden wäre (vgl. Erwägung 2.2). Weshalb die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung der "Vereinbarung" vom 14. November 1995 willkürlich sein soll, wenn ihr der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt wird, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Namentlich trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz davon ausging, die "Vereinbarung" sei als zweiseitiges Rechtsgeschäft (Darlehensvertrag) zu qualifizieren, das nur mit der Unterschrift der Beschwerdegegnerin rechtsverbindlich wäre. Sie würdigte die "Vereinbarung" unter dem Aspekt, ob sich daraus Indizien für eine vorprozessuale Anerkennung der Darlehensschuld durch die Beschwerdegegnerin ergeben würden, wie dies der Beschwerdeführer behauptet hatte. Ohne dass dies willkürlich wäre, durfte sie unter diesem Aspekt die fehlende Unterschrift der Beschwerdegegnerin berücksichtigen, hätte doch umgekehrt - im Falle einer Unterzeichnung auch durch die Beschwerdegegnerin - daraus auf ein Einverständnis der Beschwerdegegnerin mit dem Inhalt der "Vereinbarung" geschlossen werden können. Nachdem sich auch sonst kein Hinweis für ein solches Einverständnis feststellen liess, ist es nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz in der "Vereinbarung" vom 14. November 1995 kein Indiz für den vorgängigen Abschluss eines Darlehensvertrags und die Übergabe der Darlehenssumme von Fr. 200'000.-- erblicken konnte.
5.2 Mit Faxschreiben vom 21. Oktober 2004 teilte die Beschwerdegegnerin der Schwester des Beschwerdeführers unter anderem mit, dass "er [der Beschwerdeführer] die Parkplätze und den Saal gemacht", die Schulden jedoch sie habe. Im Faxschreiben vom 28. Oktober 2004 schrieb die Beschwerdegegnerin: "Frage ihn doch mal, wer die schönen Parkplätze gebaut hat? Er wird sagen, dass er es war. Aber ich musste einen Schein unterschreiben für Fr. 200'000.-- Darlehen von P. Kaufmann. Zu 4 ¾ % Zins." Die Vorinstanz sah auch in diesen beiden Faxschreiben kein Indiz dafür, dass der behauptete Darlehensvertrag zustande gekommen sei und der Beschwerdeführer die behauptete Darlehenssumme ausgehändigt habe. Der Beschwerdeführer habe ohnehin nie substanziiert behauptet, Rechnungen für handwerkliche Leistungen bezahlt zu haben, die einen Parkplatz oder einen Saal betroffen hätten, und die Beschwerdegegnerin habe im Faxschreiben auch nicht eingeräumt, dass er solche allfälligen Rechnungen bezahlt hätte und sie ihm den entsprechenden Betrag noch schulde. Es könne daher aus dem Faxschreiben vom 21. Oktober 2004 nicht geschlossen werden, dass er einen Darlehensbetrag von Fr. 200'000.-- valutiert habe. Auch den Äusserungen der Beschwerdegegnerin im Faxschreiben vom 28. Oktober 2004 könne nicht entnommen werden, dass die Parteien vormals einen Darlehensvertrag geschlossen hätten. Im Gegenteil könne die Beschwerdegegnerin auch durchaus so verstanden werden, dass sie glaube und es bereue, ein Darlehen anerkannt zu haben, welches nach ihrer Auffassung gar nie bestanden habe. Sofern mit dem im Faxschreiben vom 28. Oktober 2004 genannten "Schein" überhaupt die "Vereinbarung" vom 14. November 1995, welche die Beschwerdegegnerin nicht unterzeichnet habe, gemeint sein sollte, so könne aus dem Faxschreiben nur geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin die "Vereinbarung" gekannt habe. Dass sie damit eine Darlehensschuld von Fr. 200'000.-- anerkannt hätte, lasse sich aus dem Faxschreiben indes nicht ableiten.
Der Beschwerdeführer kritisiert diese Würdigung als unhaltbar. Zur Begründung beruft er sich darauf, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Berufungsantwort auf Seite 7 und in ihrer Klageantwort auf Seite 8 zugegeben habe, in ihrer Steuererklärung das Darlehen von P. Kaufmann zu 4 ¾ % deklariert bzw. unterschrieben zu haben. Die Vorinstanz habe diese Zugabe willkürlich übergangen. Diese Zugabe und das Faxschreiben vom 28. Oktober 2004 seien klare Beweise für das Geständnis der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer aus Darlehen Fr. 200'000.-- zu schulden.
Auch in diesem Punkt weicht der Beschwerdeführer vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab bzw. erweitert diesen, ohne hinlängliche Sachverhaltsrügen zu erheben (vgl. Erwägung 2.2). An der angegebenen Stelle in der Berufungsantwort liess die Beschwerdegegnerin ausführen, unterschrieben habe sie in diesem Zusammenhang nur etwas, nämlich die Steuererklärung, die ihr Jahre später vom Beschwerdeführer bzw. den Treuhandfirmen "untergejubelt" worden sei. Darauf beziehe sich der Hinweis auf die von ihr im Nachhinein natürlich schwer bereute Unterschrift, nicht aber auf einen nicht existierenden Darlehensvertrag. In der Klageantwort räumte sie ein, dass es vom Treuhänder ungeschickt gewesen sei, nachträglich in die Steuerdeklaration das angebliche Darlehen sowie die Schuldzinsen aufzunehmen. Allein aus diesen Ausführungen in den Rechtsschriften lässt sich indes nicht auf eine vorprozessuale Anerkennung einer Darlehensschuld über Fr. 200'000.-- schliessen. Der Beschwerdeführer unterlässt es zudem, mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er vor der Vorinstanz eine entsprechende Behauptung einer Zugabe der Beschwerdegegnerin erhoben und die genannten Passagen aus den Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin für seine Behauptung angerufen hätte. Er missachtet damit die strengen Begründungsanforderungen an eine Sachverhaltsrüge, weshalb eine Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ausscheidet. Ohne Grundlage im angefochtenen Urteil ist auch die Behauptung, die Beschwerdegegnerin sei geschäftsgewandt und habe gewusst, was sie unterschrieben habe. Darauf kann ebenfalls nicht abgestellt werden. Bei Zugrundelegung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts kann der Vorinstanz keine willkürliche Würdigung der Faxschreiben vom 21. und vom 28. Oktober 2004 vorgeworfen werden.
5.3 Nicht eingetreten werden kann auf die appellatorischen Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Geschäftsabschlüsse seit dem Jahr 1995. Eine willkürliche Beweiswürdigung lässt sich nicht dadurch aufzeigen, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt mit Sachverhaltselementen erweitert und der Vorinstanz vorwirft, diese willkürlich übersehen zu haben. Der Beschwerdeführer müsste mit Aktenhinweisen belegen, dass er entsprechende, entscheiderhebliche Behauptungen bei der Vorinstanz prozesskonform vorgebracht hatte und die Vorinstanz auf solchermassen vorgebrachte Behauptungen des Beschwerdeführers nicht eingegangen sei. Da er dies nicht tut, muss eine Ergänzung des Sachverhalts ausbleiben (vgl. Erwägung 2.2). Entsprechend kann damit auch keine willkürliche Beweiswürdigung begründet werden.
5.4 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine willkürliche Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer für eine vorprozessuale Anerkennung der Darlehensschuld vorgebrachten Indizien aufzuzeigen.
6.
Der Beschwerdeführer hatte vor der Vorinstanz beanstandet, dass das Kantonsgericht auf die Befragung der beantragten Zeugen C.________ und D.________ verzichtet hatte. Die Vorinstanz schützte diesen Verzicht mit der Begründung, bei den Zeugen handle es sich um Mitarbeiter eines Treuhandbüros, das der Beschwerdeführer mit dem Inkasso der Darlehensforderung beauftragt habe. Der Beschwerdeführer habe bereits in den Grundzügen ausgeführt, was die Zeugen aussagen würden, indem er vorbrachte, gegenüber dem Treuhänder C.________ habe die Beschwerdegegnerin die Darlehensschuld von Fr. 200'000.-- vorerst nicht bestritten und gegenüber der Treuhänderin D.________ habe sie die Schuld sogar ausdrücklich zugegeben, gleichzeitig jedoch auf Zahlungsschwierigkeiten hingewiesen. Der Vertreter des Beschwerdeführers habe hierzu in der Berufungsbegründung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Bewusstsein um seine Beweisschwierigkeiten mit den Zeugen Rücksprache genommen. Die Vorinstanz erwog, da die offerierten Zeugen in einem Auftragsverhältnis zum Beschwerdeführer gestanden seien und dieser sie im Hinblick auf das Beweisthema befragt habe, sei augenfällig, dass die Zeugen in einem wesentlichen Mass beeinflusst sein könnten, worunter ihre Glaubwürdigkeit und die Beweiskraft ihrer Zeugenaussage erheblich litten. In dieser Situation sei nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer, der seine Darlehensforderung nur mittelbar nachzuweisen versuche und hierfür keine überzeugenden Indizien habe anführen können, mit den beantragten Zeugeneinvernahmen an dieser Beweislage etwas ändern könnte.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz willkürliche Feststellungen und Willkür bei der "sinngemäss antizipierten Beweiswürdigung" vor. Es treffe nicht zu, dass die Zeugen in einem Auftragsverhältnis zum Beschwerdeführer stünden. Für den Beschwerdeführer habe die Y.________ Treuhand AG gehandelt. Dass die Vorinstanz an einer Stelle ihrer Erwägungen in der Tat nicht ganz zutreffend von einem Auftragsverhältnis zwischen den Zeugen und dem Beschwerdeführer sprach, schadet nicht, denn an anderer Stelle führte sie klar aus, bei den Zeugen handle es sich um Mitarbeiter eines Treuhandbüros, das der Beschwerdeführer mit dem Inkasso der Darlehensforderung beauftragt habe. Auch als solche mussten sie die Interessen des Beschwerdeführers wahren, was im gleichen Mass zur Herabsetzung ihrer Glaubwürdigkeit und der Beweiskraft ihrer Zeugenaussagen führt, wie es die Vorinstanz angenommen hat.
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht die mutmasslichen Aussagen der Zeugen antizipiert gewürdigt, sondern deren Glaubwürdigkeit. Das führe dazu, dass Zeugen, die in einem Auftragsverhältnis zu einer Partei stünden, analog zu Art. 201 ZPO/SH zeugnisunfähig und/oder gemäss Art. 202 ZPO/SH als Zeuge abgelehnt werden könnten, ohne dass sie im Sinne von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO/SH befragt worden seien. Die Vorinstanz verletze damit den Anspruch des Beschwerdeführers nach Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO/SH auf Befragung der Zeugen über die persönlichen Beziehungen zu den Parteien, bevor über deren Glaubwürdigkeit entschieden werde. Die willkürliche Missachtung dieser Bestimmung sei erheblich, weil die Vorinstanz einzig aufgrund der Vorbringen der Beschwerdegegnerin und dem Auftragsverhältnis der Y.________ Treuhand AG dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen habe, die vorprozessuale Anerkennung der Schuld durch die Beschwerdegegnerin zu beweisen.
Diese Vorbringen helfen dem Beschwerdeführer nicht weiter. Der Beweisführungsanspruch nach Art. 8 ZGB schliesst eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus, verbietet dem Gericht also nicht, einem beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder Tauglichkeit abzusprechen oder auf die Abnahme von Beweisen zu verzichten, wenn das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602; 129 III 18 E. 2.6 S. 24 f.). Demnach war es der Vorinstanz nicht verwehrt, den beantragten Zeugeneinvernahmen die Tauglichkeit abzusprechen, mit dem Argument, dass die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Beweiskraft ihrer Aussagen erheblich herabgesetzt seien. Dem stand auch Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO/SH nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung wird der Zeuge über seine persönlichen Beziehungen zu den Parteien sowie über andere Umstände, welche für seine Glaubwürdigkeit von Belang sind, befragt. Diese Bestimmung greift aber nur dann, wenn es überhaupt zu einer Zeugenbefragung kommt, was hier gerade nicht der Fall war. Ohnehin ist eine - vom Bundesgericht einzig zu prüfende - willkürliche Missachtung dieser Bestimmung nicht rechtsgenüglich gerügt worden.
Die Vorinstanz sprach den beantragten Zeugeneinvernahmen die Tauglichkeit entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht allein wegen des Auftragsverhältnisses der Treuhandfirma zum Beschwerdeführer ab, für welche die Zeugen tätig waren. Ihre Annahme, dass die Zeugen in einem erheblichen Mass beeinflusst sein könnten, begründete die Vorinstanz auch damit, dass der Beschwerdeführer die Zeugen im Hinblick auf das Beweisthema befragt habe. Unter diesen Umständen ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz an der Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Beweiskraft ihrer Aussagen erhebliche Zweifel hegte. Es ist auch durchaus nachvollziehbar und keineswegs unhaltbar, wenn sie davon ausging, dass Zeugenaussagen mit einer derart schwachen Beweiskraft an der bisher für den Beschwerdeführer durchwegs erfolglosen Beweislage nichts hätten ändern können. Der Verzicht auf die Einvernahme der beantragten Zeugen hält daher dem Willkürverbot stand. Die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Klett Sommer