Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_489/2010
Urteil vom 3. November 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Oktober 2010 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A.
Die tschechischen Behörden ersuchten die Schweiz um Verhaftung von X.________ zwecks Auslieferung. Am 27. Juli 2010 wurde er in St. Moritz festgenommen. Am 29. Juli 2010 erliess das Bundesamt für Justiz (BJ) einen Auslieferungshaftbefehl. Die vom Verfolgten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 25. August 2010 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. September 2010 mangels besonders bedeutenden Falles nicht ein (Verfahren 1C_377/2010).
B.
Am 15. September 2010 stellte der Verfolgte ein Haftentlassungsgesuch, welches das BJ mit Verfügung vom 17. September 2010 abwies. Eine dagegen erhobene Beschwerde entschied das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 14. Oktober 2010 abschlägig. Gegen dieses Urteil gelangte der Verfolgte mit Beschwerde vom 28. Oktober 2010 erneut an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 14. Oktober 2010 sei aufzuheben und er sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
C.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde in Rechtshilfesachen als unzulässig, weil kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG gegeben ist, so fällt es innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels einen Nichteintretensentscheid (Art. 107 Abs. 3 BGG). Dieser Entscheid wird - unter Vorbehalt der allgemeinen Unzulässigkeitsgründe nach Art. 108 Abs. 1 BGG - im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 1 BGG in Dreierbesetzung auf dem Zirkulationsweg getroffen (BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 127).
Soweit Art. 109 Abs. 1 BGG das Erfordernis des "besonders bedeutenden Falles" betrifft, handelt es sich (im Verhältnis zu Art. 20 und Art. 108 BGG) um eine "lex specialis" für Verfahren betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Daher ist Art. 109 Abs. 1 BGG (Dreierbesetzung) grundsätzlich auch bei offensichtlich fehlendem besonders bedeutendem Fall anwendbar. Davon zu unterscheiden sind die allgemeinen Unzulässigkeitsgründe, welche bei Offensichtlichkeit im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG zu beurteilen sind. Dazu gehören etwa das eindeutige Versäumen der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) oder die offensichtlich ungenügende Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 42 Abs. 1-2 BGG (BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 127 f.). Nicht ausreichend begründet ist die Beschwerde in Rechtshilfesachen insbesondere dann, wenn nicht ausgeführt wird, warum ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliege (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128).
Liegt offensichtlich ein solcher allgemeiner Unzulässigkeitsgrund vor, ist im einzelrichterlichen Verfahren ein Nichteintretensentscheid zu fällen (Art. 108 Abs. 1 BGG). In diesen Fällen erübrigt sich die zusätzliche Prüfung des besonderen Eintretenserfordernisses von Art. 109 Abs. 1 BGG (besonders bedeutender Fall), selbst wenn sein Vorliegen geltend gemacht wird. Art. 109 Abs. 1 BGG kommt somit nur - aber immer dann - zum Zug, wenn die dort genannte Eintretensvoraussetzung für das Nichteintreten entscheidend ist. In diesem Fall erweist sich Art. 109 Abs. 1 BGG (im Verhältnis zu Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) als "lex specialis" und hat insoweit Vorrang (BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128).
2.
Schon in seinem Urteil 1C_377/2010 vom 13. September 2010 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 42 Abs. 2 Satz BGG das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles in der Beschwerde darzulegen ist. Im dortigen Entscheid wurde noch offen gelassen, ob diese Substanziierungsobliegenheit erfüllt war. Auf die Beschwerde wurde in Dreierbesetzung und auf dem Zirkulationsweg (gestützt auf Art. 109 Abs. 1 BGG) mangels besonders bedeutenden Falles (Art. 84 BGG) nicht eingetreten.
In der vorliegenden Beschwerde wird mit keinem Wort ausgeführt, inwiefern hier ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG gegeben wäre. Darauf ist wegen offensichtlich ungenügender Beschwerdebegründung im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann hier verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. November 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Forster