Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_681/2010
Urteil vom 3. November 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Niedermann,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 23. Juni 2010.
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1956, war bei der S.________ AG als Betriebsmitarbeiter angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 19. September 2007 kam es auf dem Parkplatz der Arbeitgeberin zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen. A.________ erlitt dabei eine Fraktur des Collum mandibulae, welche tags darauf im Spital X.________ operativ mit Schienen in Ober- und Unterkiefer und Fixierung mit Draht behandelt wurde. In der Folge klagte er zudem über Schmerzen im rechten Hemithorax, Schulter- und Oberarmschmerzen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Angstattacken. Mit Verfügung vom 8. Juli 2008 und Einspracheentscheid vom 5. November 2008 sicherte die SUVA die Kostenübernahme für die weitere Behandlung der Beschwerden im Bereich des Gebisses zu, stellte indessen ihre Leistungen hinsichtlich der organisch objektiv nicht nachweisbaren Beschwerden per 31. Juli 2008 ein mit der Begründung, dass es sich dabei um psychische Unfallfolgen handle, die in keinem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19. September 2007 stünden.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. Juni 2010 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm auch über den 31. Juli 2008 hinaus sämtliche gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, namentlich eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 179 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt letztinstanzlich neu, es seien die Strafakten betreffend das Ereignis vom 19. September 2007 sowie die Akten der IV-Stelle einzuholen und es sei das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens sowie des IV-Verfahrens zu sistieren.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Verfahren vor dem Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194 E. 3 S. 196 ff.), und neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Eine Verfahrenssistierung ist nur ausnahmsweise zulässig, etwa wenn es darum geht, den Entscheid einer andern Behörde abzuwarten, der die Beurteilung einer entscheidenden Frage ermöglichen könnte (BGE 130 V 90).
Mit Blick auf das Novenverbot und weil die vorhandenen Unterlagen eine abschliessende Beurteilung der sich hier stellenden Fragen erlauben, somit ein Aktenbeizug zur Sachverhaltsabklärung ohnehin nicht erforderlich ist, ist dem Gesuch nicht stattzugeben.
4.
Unstreitig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer unter somatischen Beschwerden zufolge der Verletzung am Kiefer leidet. Die SUVA hat eine diesbezügliche Leistungspflicht auch weiterhin anerkannt.
Hinsichtlich der darüber hinaus geklagten gesundheitlichen Probleme wie namentlich Kopfschmerzen, Schwindel mit Ohrdruck und Tinnitus, Konzentrations- und depressive Störungen hat das kantonale Gericht erkannt, dass organisch objektive Unfallfolgen nicht ausgewiesen sind und deren Adäquanz zum Unfall nach der Rechtsprechung zu den psychischen Fehlentwicklungen (BGE 115 V 133) zu prüfen ist.
5.
Der Beschwerdeführer macht zwar keine weitergehenden organischen Unfallfolgen geltend, wendet jedoch erneut ein, dass er unter den typischen Beschwerden zumindest für eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung leide. Es seien diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen.
Das kantonale Gericht hat sich dazu unter sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten eingehend und zutreffend dahingehend geäussert, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 130 III 321 E. 3.2 u. 3.3 S. 324 f.) erstellt, dass der Beschwerdeführer eine solche Verletzung erlitten habe. Dem ist in allen Teilen beizupflichten.
Namentlich hat die Vorinstanz mit Blick auf die in BGE 134 V 109 E. 9 S. 121 ff. präzisierten erhöhten Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.2 S. 123), zu Recht festgestellt, dass in sämtlichen medizinischen Akten und insbesondere auch den echtzeitlichen keine entsprechende Diagnose gestellt wurde. Gemäss psychiatrischem Gutachten des Instituts Y.________ für interdisziplinäre versicherungsmedizinische Begutachtungen vom 24. Februar 2009 mag eine leichte Hirnerschütterung durchaus stattgefunden haben (was jedoch die heutige Symptompalette nicht erklären könne). Des Weiteren hat das kantonale Gericht auch zutreffend dargelegt, dass im vorliegenden Fall nicht von einem vielschichtigen somatisch-psychischen Beschwerdebild - das heisst von einem komplexen Gesamtbild unfallbedingter psychischer Beschwerden und ebenfalls unfallkausaler organischer Störungen - gesprochen werden kann, das einer Differenzierung kaum zugänglich ist (RKUV 2000 Nr. U 397 S. 327, U 273/99 E. 3b; Urteil U 238/05 vom 31. Mai 2006 E. 4.1).
Unter diesen Umständen ist auf die beantragten ergänzenden Abklärungen zu verzichten und es ist der adäquate Kausalzusammenhang der organisch objektiv nicht ausgewiesenen Beschwerden nach der Psycho-Praxis gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen.
6.
Zur Frage der adäquaten Kausalität der psychischen Unfallfolgen hat sich die Vorinstanz einlässlich und zutreffend geäussert.
6.1 Die Bejahung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgen setzt rechtsprechungsgemäss voraus, dass dem Unfall für die Entstehung einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt, was zutrifft, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 133 E. 7 S. 141). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre bei mittelschweren Unfällen zu bejahen, wenn ein einzelnes der für die Beurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.). Bei einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich genügen drei Kriterien (Urteil 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5 zur Schleudertrauma-Praxis; zur Psychopraxis vgl. etwa Urteile 8C_9/2010 vom 11. Juni 2010 E. 3.3 u. 3.6; 8C_935/2009 vom 29. März 2010 E. 4.1.3). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 und SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27, U 277/04 E. 2 ff.).
6.2 Die Unfallschwere beurteilt sich anhand des augenfälligen Geschehensablaufs (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1).
Wie ein Blick auf vergleichbare Fälle zeigt, hat die Rechtsprechung tätliche Auseinandersetzungen in der Regel dem eigentlich mittleren Bereich zugeordnet (vgl. etwa Urteile 8C_281/2010 vom 28. September 2010 E. 4.1; 8C_476/2010 vom 7. September 2010 E. 4; 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E. 4.2.1; 8C_1032/2009 vom 11. Mai 2010 E. 4; SVR 2007 UV Nr. 29 S. 99, U 98/06 E. 3.2; U 105/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.3; U 37/94 vom 21. August 1997 E. 5a; RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215, U 215/94 E. 6b/bb); vereinzelt wurde ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen angenommen (Urteile 8C_340/2007 vom 12. Juni 2008 E. 5.3 und U 503/06 vom 7. November 2007 E. 6) oder ein mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen (Urteile 8C_519/2008 vom 28. Januar 2009 E. 5.2.1, 5.2.2; U 382/06 vom 6. Mai 2008 E. 4.2 und 4.3; RKUV 2001 Nr. U 440 S. 350, U 9/00 E. 6a).
Mit dem kantonalen Gericht ist hier von einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich auszugehen, ohne dass diesbezüglich beweismässige Weiterungen erforderlich wären. Im Vergleich mit den angeführten Präjudizien lässt sich eine andere Kategorisierung nicht rechtfertigen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände, namentlich dass ein Kräfteungleichgewicht bestanden habe und der Angriff mit einer gefährlichen Schlagwaffe (Baseballschläger) erfolgt sei, vermögen den Vorfall nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Umstände des hier streitigen tätlichen Konflikts hat die Vorinstanz eingehend geschildert. Es kann darauf verwiesen werden.
6.3 Das kantonale Gericht hat weiter erwogen, dass höchstens das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen - bezogen auf die Kieferproblematik - erfüllt sei.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auch fünf weitere Kriterien gegeben seien, äussert sich indessen nur zu der besonderen Eindrücklichkeit. Diesbezüglich ist allein eine objektive Betrachtungsweise massgebend (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313, U 248/98 E. 4 und 5) und weisen sämtliche der als mittelschwer qualifizierten Unfälle eine gewisse Eindrücklichkeit auf, sodass allein daraus noch nicht auf eine besondere Ausprägung geschlossen werden kann (Urteil 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E. 4.2.2). Zu einer anderen Beurteilung gibt weder die ärztlicherseits gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung Anlass noch der Einwand, der Beschwerdeführer sei seit langer Zeit schon verbal provoziert und schliesslich am 19. September 2007 von zwei erwachsenen Männern mit einer gefährlichen Schlagwaffe aufs Übelste verprügelt worden. So hat sich die Vorinstanz zum Konflikt der an der Schlägerei Beteiligten und zum Unfallhergang eingehend geäussert und wurde dem Umstand, dass der Versicherte nicht nur mit Fäusten geschlagen wurde, sondern auch ein Baseballschläger zum Einsatz gekommen sein soll, bereits bei der Einordnung des Ereignisses bei den eigentlich mittelschweren Unfällen Rechnung getragen. Auf die übrigen Kriterien ist nicht weiter einzugehen und es kann auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Da lediglich ein Kriterium erfüllt ist und höchstens ein zweites in Betracht fällt, ist die adäquate Kausalität bei der gegebenen Unfallschwere zu verneinen. Auch diesbezüglich sind beweismässige Weiterungen nicht angezeigt.
7.
Damit hat die SUVA ihre Leistungen - mit Ausnahme der Behandlung der somatischen Beschwerden zufolge der Verletzung am Kiefer - zu Recht per 31. Juli 2008 eingestellt.
8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. November 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Durizzo