Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_341/2010
Urteil vom 10. November 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.
Gegenstand
Haft,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. September 2010 des Bezirksgerichts Winterthur, Haftrichter.
Erwägungen:
1.
X.________ wird des Diebstahls verdächtigt. Gestützt auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland versetzte ihn der Haftrichter des Bezirkes Winterthur mit Verfügung vom 24. September 2010 in Untersuchungshaft. Der Haftrichter bejahte den dringenden Tatverdacht aufgrund der Bilder der Überwachungskamera, welche den Diebstahl in der Boutique Atlanta in Dietikon festhielt, der im Wohnmobil sichergestellten Wertgegenstände sowie der Belastungen des Mitangeschuldigten. Im Weiteren ging er von Flucht- sowie Kollusionsgefahr aus.
2.
Gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirkes Winterthur reichte X.________ am 18. und 25. Oktober 2010 je eine in polnischer Sprache abgefasste Eingabe beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht forderte ihn mit Verfügungen vom 19. und 28. Oktober 2010 auf, seine Rechtsschriften gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG in eine Amtssprache zu übersetzen. Je eine Kopie dieser Verfügungen ging an seinen amtlichen Verteidiger. Dieser liess dem Bundesgericht fristgemäss Übersetzungen der Eingaben seines Mandanten zukommen.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt nicht dar, inwiefern der Haftrichter Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, als er ihn in Untersuchungshaft versetzte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der angefochtenen Verfügung darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter, und Rechtsanwalt Y.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli