Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_140/2010
Urteil vom 11. November 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Aargau,
vertreten durch die Gerichtskasse Zofingen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 1. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 1. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 3'247.50 (nebst Zins und Kosten) auf Grund von Gerichtsurteilen (Geldstrafe und Kosten) ebenso abgewiesen hat wie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht erwog, die erste Instanz, auf deren Urteil verwiesen werden könne, habe zu Recht (auf Grund von Art. 80 SchKG) die definitive Rechtsöffnung erteilt, die vom Beschwerdeführer gegen den in stiller Wahl gewählten Rechtsöffnungsrichter vorgebrachten Einwendungen seien bereits mehrfach von sämtlichen Instanzen widerlegt worden (bundesgerichtliches Urteil 5D_71/2010 vom 12. August 2010 E. 3, Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts vom 3. Mai 2010 E. 1.4), abwegig seien sodann die Behauptungen der Ungültigkeit eines Urteils des Bundesgerichts vom 18. Juni 2009 und der Erteilung eines Befehls zur Betreibung durch den erstinstanzlichen Richter, schliesslich habe der Gerichtskassier als gesetzliche Inkassostelle für den Kanton entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keiner Vollmacht bedurft, dem Beschwerdeführer könne die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde nicht gewährt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar verfassungsmässige Rechte anruft,
dass er jedoch nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 1. Oktober 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann