Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_645/2010
Urteil vom 12. November 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Mathys, Bundesrichterin
Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Koch.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verweigerung der bedingten Entlassung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 14. Juli 2010.
Sachverhalt:
A.
Das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland verurteilte X.________ alias Y.________ am 18. Juli 2005 wegen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (SR 812.121) und Verweisungsbruchs zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen. Der Gerichtspräsident 9 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen sprach X.________ am 3. Juni 2008 wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das ANAG (AS 49 279) schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten. Am 21. Dezember 2009 waren zwei Drittel der beiden Strafen verbüsst. Reguläres Strafende ist der 21. Januar 2011.
B.
X.________ stellte am 26. August 2009 ein Gesuch um bedingte Entlassung. Mit Entscheid vom 3. März 2010 lehnte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ab. Dagegen erhob X.________ Beschwerden bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und anschliessend beim Obergericht des Kantons Bern, welche diese am 21. Mai 2010 bzw. am 14. Juli 2010 abwiesen.
C.
Gegen den Entscheid des Obergerichts vom 14. Juli 2010 gelangt X.________ mit Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, er sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen und ersucht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend.
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen jedermann Anspruch auf Beurteilung seiner Sache innert angemessener Frist. Die Bestimmung der zulässigen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Vielmehr ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als angemessen erweist (BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 331 f. mit Hinweisen).
1.3 Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt unter anderem von der persönlichen Entwicklung des Täters und seinem Verhalten im Strafvollzug ab. Deshalb ist die erstinstanzliche Behörde grundsätzlich befugt, den Ablauf des unbedingt zu verbüssenden Strafteils (annähernd) abzuwarten, um ihren Entscheid auf einer möglichst aktuellen Grundlage fällen zu können. Schöpft sie diesen Zeitraum aus und entscheidet erst kurz vor dem "Zwei-Drittel-Termin", so sind die kantonalen Rechtsmittelinstanzen gehalten, das Verfahren mit besonderer Beschleunigung voranzutreiben. Es geht nicht an, die gesetzliche Regelung, wonach das letzte Strafdrittel in der Regel zur Bewährung ausgesetzt wird, durch eine schleppende Verfahrensführung, während der der Beschwerdeführer inhaftiert bleibt, faktisch ausser Kraft zu setzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_122/2007 vom 21. Juni 2007 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 133 IV 201).
1.4 Den kantonalen Behörden kann kein Vorwurf gemacht werden. Sie haben das Verfahren zügig vorangetrieben. Die Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern (ASMV) hat nach dem Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. August 2009 die Strafanstalt Thorberg am 9. September 2009 um einen Führungsbericht ersucht, welcher am 1. Oktober eingereicht wurde. Am 17. November 2009 fand in der Anstalt Thorberg eine Besprechung der ASMV mit dem Beschwerdeführer statt, an welcher ihm mündlich eröffnet wurde, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben sind. Anlässlich dieser Besprechung erklärte der Beschwerdeführer, er akzeptiere, dass er nicht auf den frühest möglichen Termin entlassen werden könne. Gleichzeitig gab er an, er habe bisher falsche Personalien verwendet. Am 30. November 2009 teilte die ASMV dem Beschwerdeführer schriftlich mit, die neue Identität lasse die Legalprognose in keinem günstigeren Licht erscheinen, weshalb sie dem Antrag um bedingte Entlassung nicht zustimme und er diesen Entscheid gemäss Besprechung vom 17. November 2009 akzeptiere. Am 9. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer Belege ein, wonach er Unterkunft und Arbeit im Heimatland gefunden habe. Er machte geltend, daraus lasse sich eine günstige Prognose ableiten und ersuchte wiederum um bedingte Entlassung. Die ASMV lehnte mit Schreiben vom 15. Februar 2010 die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers weiterhin ab, worauf dieser mit Schreiben vom 21. Februar 2010 eine beschwerdefähige Verfügung verlangte. Der erstinstanzliche Entscheid der ASMV erging am 3. März 2010, der zweitinstanzliche kantonale Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) am 21. Mai 2010 und der letztinstanzliche kantonale Entscheid des Obergerichts am 14. Juli 2010. Aus dem zeitlichen Ablauf des Verfahrens ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Weil der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 17. November 2009 sinngemäss darauf verzichtete, unmittelbar nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Strafe am 21. Dezember 2009 entlassen zu werden und er hinsichtlich seiner Identität neue Tatsachen vortrug, welche zunächst überprüft werden mussten, durfte die ASMV mit ihrem schriftlichen Entscheid über das Entlassungsgesuch bis Anfang März 2010 zuwarten. Als der Beschwerdeführer eine beschwerdefähige Verfügung verlangte, wurde ihm eine solche innert wenigen Tagen zugestellt. Sowohl die einzelnen Verfahrensabschnitte als auch die gesamte Dauer des Verfahrens waren keineswegs übermässig lange. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz verstosse gegen Art. 86 StGB und Art. 31 Abs. 4 BV, indem sie ihn nicht bedingt aus dem Strafvollzug entlasse. Seine Legalprognose sei positiv. Er wolle nach der Entlassung in sein Heimatland Albanien zurückkehren, wo seine Eltern und ein Teil seiner Geschwister lebten und er integriert sei. Er könne bei seinen Eltern wohnen und habe bereits eine Arbeitsstelle gefunden. Dieses Umfeld ermögliche ihm eine straffreie Zukunft. Anlässlich seiner Einreise in die Schweiz habe er falsche Personalien angegeben, um sich vor der Blutrache in Albanien zu schützen. Er habe aber Belege zu seinen wahren Personalien eingereicht, wonach er Y.________, geb. 17. Januar 1983, heisse. Auch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern habe in ihrem Entscheid vom 21. Mai 2010 festgestellt, dass er telefonischen Kontakt zu seinen Eltern in Albanien habe. Auf der Urkunde über seine Familienverhältnisse seien zwei seiner Geschwister nicht verzeichnet, weil sie wegen des Krieges in Ex-Jugoslawien nicht regelmässig nachgeführt worden sei. Jedenfalls sei seine Führung im Strafvollzug positiv. Beim Vorfall mit einem anderen Insassen habe er sich bloss gewehrt. Es sei zu berücksichtigen, dass er sein Leben nunmehr drogenfrei gestalte und nie wegen Gewalttaten aufgefallen sei.
2.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe am 21. Dezember 2009 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst. Er habe am 17. November 2009, als ihm das rechtliche Gehör zur Frage der bedingten Entlassung gewährt worden sei, erstmals vorgebracht, seine Identität sei eine andere, als er bisher den Schweizerischen Behörden angegeben habe. Indessen habe er keine überzeugenden Gründe für seine abweichenden Personalien vorgebracht. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern ihm aufgrund seiner Identität in der Heimat Gefahr gedroht hätte. Deshalb sei auf das Vorleben abzustellen, wie er es vor dem 17. November 2009 konstant geschildert habe. Demnach sei seine Mutter verstorben. Der Vater lebe in Griechenland und er habe keine Geschwister. Unklar sei, ob seine Grossmutter, bei welcher er aufgewachsen sei, noch am Leben sei. Zwar habe er offenbar Kontakt zu Angehörigen in Albanien. Er verfüge aber nicht über geordnete Familien- und Arbeitsverhältnisse in seinem Heimatland und habe seinen bisherigen Lebensunterhalt auf deliktische Art und Weise bestritten. Aufgrund seines Vorlebens und seines Verhaltens im Strafverfahren und -vollzug sei nicht davon auszugehen, dass er sich zusammen mit seinen Angehörigen eine Ausgangslage geschaffen habe, welche er vor der Deliktszeit noch nicht hatte. Hinsichtlich der Lebensverhältnisse könne keine günstige Prognose gestellt werden. Seine Täterpersönlichkeit sei bestenfalls als neutral einzuschätzen. So habe er bereits im damaligen Gerichtsverfahren im Jahr 2004 Reue bekundet und nach der bedingten Entlassung im Februar 2005 dennoch wieder delinquiert, ohne an sein gutes Verhalten im Strafvollzug anzuknüpfen. Er sei im Juni 2008 wegen qualifizierter Wiederhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. In der Justizvollzugsanstalt Lenzburg habe er sich tadellos verhalten. Hingegen sei der vorgängige Vollzug in der Anstalt Thorberg nicht problemlos verlaufen. Der Beschwerdeführer sei drei Mal disziplinarisch sanktioniert worden. Sein Verhalten im Strafvollzug sei nicht durchwegs positiv, sondern bestenfalls neutral zu werten. Im Übrigen sei auf die Feststellungen der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern im Entscheid vom 21. Mai 2010 zu verweisen. Insgesamt seien die Täterpersönlichkeit und das sonstige Verhalten bestenfalls als neutral zu werten, während Vorleben und die zu erwartenden Lebensverhältnisse als negativ einzustufen seien. Die Legalprognose sei daher insgesamt negativ.
2.3 Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es das Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussicht nur ein, wenn sie ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 133 IV 201 E. 2.2 S. 203 f. mit Hinweisen).
2.4 Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Soweit er sich auf Tatsachen beruft, welche von dem angefochtenen Entscheid abweichen, ist auf seine Vorbringen nicht einzutreten (z.B. er habe eine andere Identität, er habe Eltern und Geschwister in Albanien, seine Wohn- und Arbeitssituation sei bei einer bedingten Entlassung geregelt; vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Selbst wenn der Beschwerdeführer den Rügevoraussetzungen genügen würde und von den angegebenen Familienverhältnissen auszugehen wäre, würde sich im Ergebnis an der Legalprognose nichts ändern (vgl. E. 2.6).
2.5 Soweit sich der Beschwerdeführer nicht gegen den vorinstanzlichen Entscheid, sondern denjenigen der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) vom 21. Mai 2010 wendet, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten, da es sich hierbei nicht um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG handelt.
2.6 Die zeitliche Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB ist erfüllt, da der Beschwerdeführer zwei Drittel seiner Strafe verbüsst hat. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bei der Beurteilung der Legalprognose ihr Ermessen verletzt hat. Aus dem Strafregisterauszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über zahlreiche Vorstrafen verfügt. Am 3. Mai 2001 wurde er wegen Missachtung der Einreisesperre (Begehungszeitpunkt 21. Februar 2001) zu einem Monat Gefängnis verurteilt; am 13. Januar 2003 wegen Missachtung der Einreisesperre zu 30 Tagen Gefängnis (Begehungszeitpunkt 10. Januar 2003); am 8 Juli 2004 wegen mehrfacher Verbrechen und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Geldwäscherei zu drei Jahren Gefängnis (Begehungszeitpunkt 7. Juli 2002 bis 10. Januar 2003); am 31. März 2005 wegen bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Entwendung zum Gebrauch zu 4 Monaten Gefängnis (Begehungszeitpunkt vom 29. Januar 2001 bis am 20. Februar 2001); am 18. Juli 2005 wegen Verweisungsbruchs und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu 30 Tagen Gefängnis (Begehungszeitpunkt 15. Juli 2005) und schliesslich am 3. Juni 2008 wegen mehrfacher Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Erleichterns der rechtswidrigen Einreise, mehrfacher Missachtung der Einreisesperre und mehrfachen Missbrauchs fremdenpolizeilicher Ausweispapiere (Tatzeitraum vom 1. Oktober 2007 bis am 23. Oktober 2007) zu 38 Monaten Freiheitsstrafe. Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers zieht sich wie ein roter Faden durch sein Leben. Er hat unbeeindruckt von den Vorstrafen und dem Strafvollzug, aus welchem er am 11. Februar 2005 bedingt entlassen wurde, bereits am 15. Juli 2005 sowie im Oktober 2007 wieder einschlägig delinquiert. Mit dem Drogenhandel gefährdete er die Gesundheit von Drittpersonen massgeblich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist für die Frage der Prognose nicht entscheidend, dass Ursache der von ihm ausgehenden Gefahr für Dritte nicht Gewalttaten, sondern Drogendelikte sind. Das Vorleben des Beschwerdeführers zeugt von Unbelehrbarkeit und fällt nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen bei der Prognosestellung erheblich negativ ins Gewicht. Ebenfalls ungünstig wirken sich die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der Entlassung aus dem Strafvollzug aus. Der Beschwerdeführer verfügt über kein soziales Umfeld in seinem Heimatland. Infolge der Ausreise nach Albanien kann ihm auch keine Bewährungshilfe zur Seite gestellt werden, um eine stufenweise Entlassung zu vollziehen. Selbst wenn dort seine Familie lebte, wovon nach den unangefochtenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht auszugehen ist, hätte ihm sein angeblich intaktes familiäres Umfeld nach der Verbüssung seiner ersten Freiheitsstrafe im Jahr 2005, als er nach Albanien ausgeschafft wurde, keine ausreichende Stütze für die Bewährung in Freiheit geboten, da er innert Kürze wieder straffällig wurde. Auch der Umstand, dass der heute 27jährige Beschwerdeführer noch nie einer geregelten Arbeit nachging und seinen Lebensunterhalt bisher auf illegale Art und Weise bestritt, spricht für eine ungünstige Prognose. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug durfte die Vorinstanz neutral werten, zumal mehrere Vorfälle mit Disziplinarstrafen zu verzeichnen sind. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Abstinenz von Drogen ändert nichts an der neutralen Bewertung seines Verhaltens im Strafvollzug, weil diese auf das Vollzugregime zurückzuführen ist. Die Vorinstanz durfte dem Beschwerdeführer insgesamt eine ungünstige Legalprognose stellen und die bedingte Entlassung verweigern, ohne Bundesrecht zu verletzen. Nicht ersichtlich ist, inwieweit das angefochtene Urteil gegen Art. 31 Abs. 4 BV verstossen sollte.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Bemessung der Kosten sind die angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Koch