BGer 1C_508/2010
 
BGer 1C_508/2010 vom 15.11.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_508/2010
Urteil vom 15. November 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
Erbengemeinschaft X.________,
vertreten durch A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 9, p.a. Dr. Carla Wassmer, Präsidentin.
Gegenstand
Enteignungsverfahren,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 12. Oktober 2010.
In Erwägung,
dass die Erbengemeinschaft X.________, vertreten durch A.________, gegen das am 12. Oktober 2010 betreffend Enteignungsverfahren ergangene Urteil der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts mit Eingabe vom 20. Oktober (Postaufgabe: 21. Oktober) 2010 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie andere Verfahren ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp