Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_620/2010
Urteil vom 16. November 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 22. Juni 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Juli 2010 gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2010, worin K.________ eine Frist von 30 Tagen angesetzt wurde, um zu der vom Gericht in Aussicht genommenen reformatio in peius schriftlich im Doppel Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen,
in Erwägung,
dass die angefochtene Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung aufwies,
dass gegen eine verfahrensleitend verfügte Androhung einer reformatio in peius mit Gewährung der Möglichkeit zur Stellungnahme beim Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG denn auch offenkundig nicht selbstständig Beschwerde geführt werden kann, bewirkt diese Verfügung doch weder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (lit. a), noch könnte mit einer Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden (lit. b),
dass dies der rechtskundige Rechtsvertreter hätte wissen müssen,
dass dergestalt auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist und die Gerichtskosten dem Rechtsanwalt als deren Verursacher (Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. Urteile 2C_66/2010 vom 9. April 2010; 2C_744/2009 vom 4. März 2010; 2C_758/2009 vom 18. November 2009; BGE 129 IV 206 E. 2 S. 207 f. zu Art. 156 Abs. 6 OG) aufzuerlegen sind,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. November 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel