Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_687/2010
Verfügung vom 18. November 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert,
Beschwerdeführer,
gegen
Vormundschaftsbehörde A.________,
Justiz- und Sicherheitsdirektion des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 1, 6371 Stans,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung.
Nach Einsicht:
in die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 29. September 2010 gegen die Beschwerdegegnerinnen,
in Erwägung:
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 17. November 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Verbeiständung) mit dem Rückzug hinfällig wird und (entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers) auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren 5A_687/2010 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Gerichtskosten auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann