Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_785/2010
Urteil vom 22. November 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr. Ivo P. Baumgartner, Dr. Markus Hess,
gegen
Eidgenössische Spielbankenkommission.
Gegenstand
Sanktion (Art. 51 SBG),
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 9. September 2010.
Erwägungen:
1.
Die Eidgenössische Spielbankenkommission auferlegte der X.________ AG gestützt auf Art. 51 des Bundesgesetzes vom 18. September 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG [SR 935.52]) eine Verwaltungssanktion. Dagegen gelangte diese mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; sie ersuchte um Einsicht in die von der Spielbankenkommission beigezogenen Akten eines Strafverfahrens. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 9. September 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch nur teilweise gut; das Einsichtsrecht wurde auf einzelne genau bezeichnete Dokumente aus den Strafuntersuchungsakten beschränkt.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Oktober 2010 beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei dieses anzuweisen, ihr eine uneingeschränkte Einsicht in die dort vorliegenden Akten, einschliesslich Strafakten, zu gewähren, und es sei ihr eine angemessene Frist anzusetzen, damit sie dazu Stellung nehmen könne.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung, die beim Bundesgericht nur unter beschränkten Voraussetzungen angefochten werden kann. Da sie ihrem Inhalt nach nicht unter Art. 92 BGG fällt, ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Dass die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung, zu prüfen ist nur, ob diejenige von lit. a erfüllt ist.
2.2
2.2.1 Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein; erforderlich ist ein Nachteil, der auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen späteren Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden könnte. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Nachteil schon im vorinstanzlichen Verfahren durch einen günstigen Endentscheid beseitigt wird; es genügt, wenn dies im anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren möglich ist. Ein rein tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens erlaubt das Eintreten auf die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht (BGE 134 III 188 E. 2; 133 IV 139 E. 4 S. 141; je mit Hinweisen); anders verhält es sich diesfalls dann, wenn es rechtsstaatlich unzumutbar wäre, die Parteien auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170 f.).
2.2.2 Eine Zwischenverfügung über die Ausgestaltung der Akteneinsicht hat möglicherweise dann irreparable Auswirkungen, wenn nach Auffassung einer Partei Dritten zu weitgehend Einblick in Unterlagen gewährt wird; die (allenfalls zu Unrecht) bereits gewährte, zu umfassende Akteneinsicht kann nämlich später, nach Vorliegen eines Endentscheids, nicht mehr rückgängig gemacht werden. Umgekehrt kann die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts, gleich wie die Ablehnung eines Beweisantrags oder jede andere Verweigerung des rechtlichen Gehörs, auch noch bei der Anfechtung des Endentscheids voll wirksam gerügt werden; eine die Akteneinsicht (voll oder teilweise) verweigernde Zwischenverfügung hat, vorbehältlich besonderer Umstände, regelmässig keine irreparablen Auswirkungen (vgl. Urteile 2C_658/2010 vom 27. September 2010 und 2C_4/2009 vom 23. Januar 2009 E. 2.2).
Solche besonderen Umstände sind nicht ersichtlich. Alles was die Beschwerdeführerin vorliegend im Rahmen der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung betreffend die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht geltend macht, könnte sie mit einer Beschwerde gegen ein für sie negatives Endurteil des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs an sich vorbringen; die entsprechenden Rügen würden vom Bundesgericht frei geprüft; bei Begründetheit der Rüge würde es die Sache zu neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurückweisen, welches nach Gewährung der Akteneinsicht unter Berücksichtigung der danach einzuholenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin mit voller Kognition neu zu entscheiden hätte. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin spezifisch zur Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils erlauben keinen anderen Schluss: Sollte die Vorinstanz auf die (der Beschwerdeführerin nicht zur Einsicht freigegebenen) Strafakten abstellen und zu ihren Ungunsten entscheiden, wäre eine diesbezügliche Gehörsverweigerungsrüge bei der Anfechtung des Endurteils ohne Einschränkung zu hören. Sollte die Vorinstanz auf die Strafakten nicht abstellen, obläge es der Beschwerdeführerin aufzuzeigen bzw. glaubhaft zu machen, dass sich diesen Akten zu ihren Gunsten sprechende Fakten entnehmen lassen könnten, was namentlich anhand der Erwägungen des angefochtenen Endurteils konkret zu prüfen wäre. Zum heutigen Zeitpunkt liesse sich die für die Prüfung der Gehörsverweigerungsrüge unerlässliche Interessenabwägung allein gestützt auf reine Vermutungen und auf bloss abstrakter Grundlage vornehmen, was dazu führen könnte, dass in unangebracht weitem Ausmass, d.h. unter unnötiger Beeinträchtigung von Geheimhaltungsinteressen, Akteneinsicht gewährt wird. Es erscheint geboten und zumutbar, die Beschwerdeführerin mit ihrem Anliegen auf die Anfechtung des Endurteils zu verweisen.
2.3 Mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils erweist sich die Beschwerde als im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig, und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. November 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller