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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_886/2010
Urteil vom 23. November 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 22. September 2010.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf einen Einspruch des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2010 gegen ein Strafmandat vom 18. Januar 2010 nicht ein, weil der Einspruch verspätet war. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht. Nebst Vorbringen, die von vornherein unzulässig sind und auf die deshalb nicht einzutreten ist, macht er zur Hauptsache geltend, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, und es sei im kantonalen Verfahren unterlassen worden, ihm die relevanten Entscheide in die französische Sprache zu übersetzen.
Aus den kantonalen Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer das Strafmandat vom 18. Januar 2010 am 22. Januar 2010 entgegennahm (KA act. 12). Gemäss Rechtsmittelbelehrung hätte er spätestens am 1. Februar 2010 Einspruch erheben müssen. Zwar erhob er Einspruch, aber aus welchem Grund er dies erst am 15. Februar 2010 tat (KA act. 14), ist unbekannt. Die mangelhaften Sprachkenntnisse können dafür jedenfalls nicht der Grund gewesen sein. Am 9. März 2010 teilte ihm der Gerichtspräsident Bern-Laupen mit, er erachte den Einspruch als verspätet. Der Beschwerdeführer erhalte Gelegenheit, innert 10 Tagen ein Gesuch um Wiederherstellung der Einspruchsfrist zu stellen, ansonsten auf den verspäteten Einspruch nicht eingetreten werde (KA act. 17). Der Beschwerdeführer nahm dieses Schreiben am 15. März 2010 entgegen (KA act. 18). Darauf reagierte er nicht. Vor Bundesgericht bemängelt er nun erstmals, dass das Schreiben keine Übersetzung in die französische Sprache enthielt (Beschwerde S. 3 unten mit Hinweis auf Beilage 7). Es wäre indessen an ihm gewesen, sich nach dem Inhalt des für ihn angeblich unverständlichen Schreibens zu erkundigen. Da er dies unterlassen und statt dessen einfach nichts mehr unternommen hat, kann er heute mit seiner Rüge, das Schreiben sei für ihn unverständlich gewesen, nicht mehr gehört werden. Erst auf den Beschluss des Gerichtspräsidenten Bern-Laupen vom 29. März 2010 hin, womit dieser auf den verspäteten Einspruch nicht eintrat (KA act. 19 und 20), verwies der Beschwerdeführer auf seine mangelnden Sprachkenntnisse (KA act. 22). Dieses Vorbringen war damals und ist heute verspätet.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. November 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre C. Monn