Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_467/2010
Urteil vom 23. November 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Fischer,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 15. April 2010.
Sachverhalt:
A.
Der 1970 geborene Y.________ war seit Juli 1994 als Lagerist bei der Firma E.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert. Am 6. Juni 2004 stürzte er mit seinem Motorrad und erlitt dabei nebst dislozierten Rippenfrakturen 3 - 6 links eine vollständige Luxation des linken AC-Gelenkes. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Nach eingehenden medizinischen Behandlungs- und Abklärungsmassnahmen wurde eine multidisziplinäre Expertisierung im Institut B._______ in die Wege geleitet. Gestützt auf das in der Folge verfasste Gutachten vom 11. Januar 2008 verfügte die SUVA am 14. Mai 2008, nachdem sie die vorübergehenden Leistungen per Ende April 2008 eingestellt hatte (Schreiben vom 26. März 2008), für die verbliebenen Unfallfolgen in Form der verminderten Belastbarkeit der linken Schulter die Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 26 % auf den 1. Mai 2008. Die dagegen erhobene Einsprache hiess der Unfallversicherer - nach Beizug einer Stellungnahme des Dr. med. M.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, SUVA-Versicherungsmedizin, vom 3. September 2008 - teilweise gut und sprach dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 10. September 2008 zusätzlich eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu; im Übrigen wurde die Rechtsvorkehr abgewiesen.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab (Entscheid vom 15. April 2010).
C.
Y.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses zur Klärung der Leistungsfähigkeit, der Behandlungsbedürftigkeit und des Integritätsschadens ein medizinisches Gutachten veranlasse und die Leistungspflicht der SUVA hernach erneut beurteile; eventualiter sei die SUVA zu verpflichten, ihm eine höhere Rente, eine höhere Integritätsentschädigung und die zur Aufrechterhaltung seines Gesundheitszustandes erforderlichen Therapien zu gewähren.
Während Vorinstanz und SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auf Grund der durch den Unfall vom 6. Juni 2004 erlittenen Gesundheitsschädigungen höhere als die ihm zugesprochenen (Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 26 %, Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 %) bzw. weitere Versicherungsleistungen (Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente gemäss Art. 21 UVG) beanspruchen kann.
2.2 Letztinstanzlich nach Lage der Akten zu Recht unbestritten geblieben - und für das Bundesgericht daher verbindlich (vgl. E. 1.1 hievor) - sind die Feststellungen des kantonalen Gerichts, wonach die Beschwerdegegnerin die temporären Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld) korrektermassen auf Ende April 2008 eingestellt hat und zur Berentung übergegangen ist. Ebenfalls zu keinen Beanstandungen geführt haben sodann die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen allfälligen noch vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen und dem versicherten Unfallereignis (nach Massgabe der in BGE 115 V 133 [E. 6 S. 138 ff.] festgehaltenen rechtlichen Leitplanken). Auch darauf ist mithin abzustellen. Gleiches hat schliesslich für die Ermittlung der im Rahmen der Invaliditätsbemessung heranzuziehenden Vergleichseinkommen zu gelten, welchen in der Beschwerde - vorbehältlich der dem Einkommen, das der Versicherte trotz Unfallfolgen zumutbarerweise noch erzielen könnte (Invalideneinkommen), zugrunde zu legenden Arbeitsfähigkeit - nicht opponiert wird.
3.
Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache wurden im vorinstanzlichen Entscheid korrekt dargelegt. Hervorzuheben sind die Bestimmungen und Rechtsprechung über den Anspruch auf Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung (Art. 10 UVG [während der Genesungsphase] und Art. 21 UVG [nach Festsetzung der Rente]), Taggeldern (Art. 16 UVG), Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 und 2 UVG , Art. 36 UVV und Anhang 3 zur UVV), die Bemessung der Invalidität nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen), den im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338 mit Hinweis; siehe ferner BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie die bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte und Gutachten zu beachtenden Grundsätze (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; zudem BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
4.
4.1 Uneinigkeit besteht zwischen den Verfahrensbeteiligten zunächst bezüglich der auf Grund der Unfallfolgen verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Vorinstanz und Unfallversicherer gehen insbesondere gestützt auf die im Gutachten des Instituts B.________ vom 11. Januar 2008 (samt Ergänzung vom 14. Januar 2009) enthaltenen Schlussfolgerungen, bestätigt durch die Stellungnahme des Dr. med. M.________ vom 3. September 2008, davon aus, dass die angestammte Tätigkeit als Lagerist zwar nicht mehr zumutbar sei, der Versicherte aber leidensadaptierte Verrichtungen (körperlich leichte, ausschliesslich vor der Körperebene und unterhalb einer Abduktion und Flexion der linken Schulter von 70° durchzuführende Arbeiten mit einer Hebe- und Traglimite von zehn Kilogramm) bei ganztägiger Präsenz mit einer - bei der Bemessung der die unfallkausalen Schädigungen abgeltenden Versicherungsleistungen indes ausser Acht zu lassenden (vgl. E. 2.2 hievor) - psychisch bedingten 20%igen Leistungsreduktion ausüben könne. Demgegenüber stuft der Beschwerdeführer die vorhandenen medizinischen Akten im Hinblick auf die Frage der Restarbeitsfähigkeit als widersprüchlich und namentlich vor dem Hintergrund der Ergebnisse des durch die IV-Stelle Zug in der Werkstätte C.________, veranlassten, im Bericht vom 17. November 2008 wiedergegebenen Arbeitstrainings für nicht aussagekräftig ein.
4.2 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Auseinandersetzung mit den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Rügen zutreffend erkannt, dass die auf orthopädischen, internistischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhende Expertise des Instituts B.________ vom 11. Januar 2008 für die zu beurteilenden Belange eine in allen Teilen beweistaugliche medizinische Entscheidgrundlage darstellt. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche den Aussagegehalt der betreffenden Ausführungen in Zweifel zu ziehen vermöchten. So wurde entgegen dem seitens des Versicherten erhobenen Vorwurf zur Frage der Verwertbarkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens des Instituts B.________ vertieft Stellung genommen und ausführlich auf sämtliche, vor Bundesgericht erneut geltend gemachten Einwände eingegangen. Unter Bezugnahme auf die Berichterstattung des Versicherungsmediziners Dr. med. M.________ vom 3. September 2008 hat die Vorinstanz insbesondere erwogen, dass weder die nicht vorhandene Analyse sämtlicher bildgebender Befunde noch das Fehlen einer Dokumentation bezüglich Umfangmasse und Beweglichkeit im Bereich der oberen Extremitäten die Beweiskraft der vorgenommenen Begutachtung schmälern. Ebenso wenig wurde, wie vom Beschwerdeführer behauptet, allfälligen neurologischen Restfolgen im Sinne einer Schädigung peripherer Nervenstrukturen nicht Rechnung getragen. Vielmehr hat das kantonalen Gericht sich eingehend sowohl mit dem Verdacht auf eine Läsion des Nervus thoracicus longus bzw. axillaris wie auch mit dem Vorhandensein von scapulathorakalen Dyskinesien befasst und eine entscheidwesentliche neurologische Problematik im Lichte der ärztlichen Unterlagen, namentlich der Berichte betreffend einer neurologischen Untersuchung im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde am Spital X.__________ vom 15. März 2007 und des Dr. med. R.__________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 8. Oktober 2008 sowie der anlässlich der Begutachtung des Instituts B.________ vorgenommenen neurologischen Abklärungen, ausschliessen können. Aus der Nichterwähnung des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms in der gutachtlichen Diagnoseauflistung kann der Versicherte sodann ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, lässt sich aus den mässiggradigen degenerativen, seit Jahrzehnten bestehenden Veränderungen doch mit der Vorinstanz jedenfalls keine über die durch das Institut B.________ ermittelte Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Einschränkung begründen. Des Weitern verkennt das kantonale Gericht mit seiner Beurteilung auch die unbestrittenermassen vorhandene - und die bisherige Tätigkeit als Lagerist verunmöglichende - Organizität der Schulterbeschwerden nicht, erachtet es einen ganztägigen, leistungsmässig aus psychischen Gründen um 20 % reduzierten Arbeitseinsatz doch lediglich im Rahmen entsprechend adaptierter Tätigkeiten für zumutbar. Soweit der Beschwerdeführer sich schliesslich auf die mit den ärztlichen Einschätzungen divergierenden Resultate der beruflichen Abklärungsmassnahmen (und damit das Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2) beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass im Rahmen der Erhebungen in der Beruflichen Abklärungsstelle [BEFAS] (vgl. Bericht vom 22. Dezember 2006) und des in der Werkstätte C.________ durchgeführten Arbeitstrainings (Bericht vom 17. November 2008) deutliche selbstlimitierende Verhaltensweisen bzw. invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren konstatiert wurden, welche zuverlässige Angaben zur objektiv noch realisierbaren Leistung verunmöglichten. Die darauf basierenden Wertungen vermögen daher keine ernsthaften Zweifel an der Aussagekraft der vorhandenen medizinischen Akten zu erwecken. Von weiteren spezialärztlichen Erhebungen sind keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb keine Notwendigkeit für die vom Beschwerdeführer beantragten zusätzlichen gutachtlichen Abklärungen besteht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149).
Da die erwerblichen Auswirkungen der Unfallrestfolgen im Übrigen unbestritten geblieben sind (vgl. E. 2.2 hievor), hat es somit bei der auf 1. Mai 2008 zugesprochenen, auf einer Erwerbsunfähigkeit von 26 % beruhenden Invalidenrente sein Bewenden.
5.
Was die Beurteilung der durch das vorinstanzliche Gericht verneinten Voraussetzungen eines weiteren Behandlungsbedarfs nach Berentung (gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c und d UVG ) anbelangt, sind ebenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen ein Abstellen auf die bestehenden medizinischen Grundlagen sprechen würden bzw. diese als unvollständig erscheinen liessen. Aus den hievor aufgeführten Argumenten erweist sich insbesondere das Gutachten des Instituts B.________ (vom 11. Januar 2008) hinsichtlich auch dieser Leistungsart als vollumfänglich beweiskräftig, sodass es bei den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid bleibt.
6.
Bezüglich der auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 5 % festgelegten Integritätsentschädigung entsprechen die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid, die insbesondere auf der Einschätzung des Dr. med. M.________ gemäss dessen Bericht vom 3. September 2008 basieren, dem Gesetz, der Verordnung und den anwendbaren Richtlinien. Der Beschwerdeführer macht keine triftigen Gründe geltend, weshalb an den betreffenden Angaben des Versicherungsmediziners zu zweifeln sein sollte oder diese einer ärztlichen Ergänzung bedürften, zumal er sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen und entkräfteten Einwände beschränkt.
7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. November 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Fleischanderl