Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_387/2010
Urteil vom 25. November 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.
Gegenstand
Strafverfahren; Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern,
Kriminal- und Anklagekommission.
Erwägungen:
1.
Am 15. September 2010 reichte die Privatklägerin X.________ gegen die Einstellung des Strafverfahrens betreffend falsche Anschuldigung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Rekurs ein und beantragte die Überweisung des Angeschuldigten an das zuständige Gericht. In der Folge forderte die Staatsanwaltschaft die Privatklägerin mit Verfügung vom 16. September 2010 zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten werde. Auf einen gegen die Kostenvorschussverfügung von X.________ erhobenen Rekurs trat die Kriminal- Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern mit Entscheid vom 15. Oktober 2010 nicht ein. Die Kriminal- und Anklagekommission führte zusammenfassend aus, dass sich die Privatklägerin in ihrem Rekurs mit der Kostenvorschussverfügung der Staatsanwaltschaft überhaupt nicht auseinandergesetzt habe, weshalb auf den Rekurs mangels Begründung nicht einzutreten sei.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 17. November 2010 (Postaufgabe 22. November 2010) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern vom 15. Oktober 2010. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen der Kriminal- und Anklagekommission, die zum Nichteintreten auf ihren Rekurs führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Kriminal- und Anklagekommission dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli