BGer 6B_912/2010 |
BGer 6B_912/2010 vom 26.11.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_912/2010
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Urteil vom 26. November 2010
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Schwander,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Bedingte Entlassung (Art. 86 Abs. 1 StGB),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 16. September 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Der albanische Staatsangehörige X.________ (Jahrgang 1985) wurde vom Juge d'instruction de Lausanne am 17. Juli 2003 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) zu einer dreimonatigen bedingten Gefängnisstrafe verurteilt, mit einer Probezeit von zwei Jahren, und für die Dauer von drei Jahren des Landes verwiesen.
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Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen bestrafte ihn am 25. Februar 2005 wegen mehrfachen Verbrechens gegen das BetmG, Geldwäscherei und mehrfachen Vergehens gegen das ANAG mit vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus (unter Anrechnung von 529 Tagen erstandener Haft), als teilweise Zusatzstrafe zum Lausanner Strafurteil, sowie mit zehn Jahren Landesverweisung. Der bedingte Vollzug des Lausanner Strafurteils wurde widerrufen.
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Das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern entliess ihn auf den 15. August 2006 bedingt aus dem Strafvollzug, setzte eine Probezeit von drei Jahren an und vollzog die Landesverweisung.
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Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn am 2. Dezember 2009 wegen Verbrechens gegen das BetmG, Vergehens gegen das ANAG sowie das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten (unter Anrechnung von 693 Tagen erstandener Haft) als Gesamtstrafe, unter Einbezug einer Reststrafe von einem Jahr und sieben Monaten des oben erwähnten Berner Strafurteils, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und widerrief die bedingte Entlassung.
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B.
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X.________ hat am 29. Mai 2008 die Strafe vorzeitig angetreten. Der frühestmögliche Entlassungstermin fiel auf den 17. Juni 2010. Das effektive Strafende ist am 8. September 2011.
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Er stellte am 8. Januar 2010 ein Gesuch um bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe auf den 9. Juli bzw. 9. Juni 2010.
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Die Abteilung Strafvollzug des Amts für Justizvollzug lehnte das Gesuch nach Anhörung des anwaltlich verbeiständeten Gesuchstellers am 28. Mai 2010 ab.
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Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies am 28. Juni 2010 seinen Rekurs (und sein Gesuch um Entlassung am 17. Juni 2010) ab.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess am 16. September 2010 seine Beschwerde teilweise gut. Die Gutheissung betraf Ziff. II und III des Dispositivs der Justizdirektion, in denen diese das Gesuch um unentgeltliche Verfahrensführung abgelehnt und ihm die Verfahrenskosten auferlegt hatte. Das Verwaltungsgericht gewährte dem weiterhin anwaltlich verbeiständeten Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und nahm die Kosten einstweilen auf die Staatskasse.
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C.
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X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, ihn sofort bedingt zu entlassen (1a), eventuell die Verweigerung der bedingten Entlassung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (1b), Ziff. 3 Satz 2 und Ziff. 5 des vorinstanzlichen Dispositivs aufzuheben und alle Kosten des bisherigen Verfahrens dem Kanton Zürich aufzuerlegen (2), den Kanton Zürich zu verpflichten, ihn für das ganze bisherige Verfahren angemessen zu entschädigen (3) sowie ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren.
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Erwägungen:
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1.
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Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 86 Abs. 1 StGB und, weil sie "die beiden Prognosen nicht klar gegeneinander abwägt", den Anspruch von Art. 29 BV.
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2.
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Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer in der Gesamtwürdigung ein gutes Vollzugsverhalten zugute. Das sei aber nur ein Kriterium. Die mehrfachen Vorstrafen, der Widerruf des bedingten Strafvollzugs bzw. der bedingten Entlassung und die Einreisesperre hätten ihn nicht abgehalten, einschlägig zu delinquieren und rückfällig zu werden.
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Es lägen keine Umstände vor, die auf eine neuere Einstellung zu seinen Taten bzw. eine Besserung schliessen liessen, weshalb seinen gegenteiligen Äusserungen bei der Anhörung wenig Gewicht zukomme. Auch wenn die Uneinsichtigkeit nicht ohne weiteres gegen eine bedingte Entlassung spreche (BGE 124 IV 204 E. 5b/ee), stelle die neuere Einstellung zu den Straftaten doch einen zu berücksichtigenden Faktor dar. Er leugne und bagatellisiere nach wie vor wesentliche Elemente seines deliktischen Handelns (angefochtenes Urteil S. 10). Weiter habe ihn die Freundin schon bisher nicht von der Delinquenz abhalten können, die behauptete zugesicherte Arbeitsstelle sei fraglich, und er habe bereits früher über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt. Die verbesserte wirtschaftliche Situation in Albanien und seine Fremdsprachenkenntnisse könnten wohl günstig wirken (angefochtenes Urteil S. 11 und 12). Doch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückfallgefahr dadurch merklich sinken würde. Auch das bedrohte Rechtsgut spreche für eine restriktivere Beurteilung.
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3.
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Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es das Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar (BGE 133 IV 201 E. 2.2). Dem spezialpräventiven Zweck der bedingten Entlassung als vierte Stufe des Strafvollzugs stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen um so höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Prognostisch relevant ist vor allem die neuere Einstellung zu den Taten. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessen zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3).
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Es ist eine Individualprognose vorzunehmen und im Sinne einer Differenzialprognose zu fragen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei einer Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb). Die Vorinstanz geht zutreffend von diesen Kriterien aus und wägt die Prognosen hinreichend klar gegeneinander ab. Eine Verletzung von Art. 29 BV ist nicht ersichtlich.
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Es ist offenkundig (oben Bst. A), dass sich der Beschwerdeführer von den bisherigen Strafverfahren in keiner Weise beeindrucken liess. Seine Haltung änderte sich auch durch den zwischenzeitlichen Aufenthalt in seiner Heimat nicht. Vielmehr ist eine Steigerung seines kriminellen Willens feststellbar. Ohne Einsicht ist eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten. Dieser Einsicht kommt zentrale Bedeutung zu (vgl. Urteil 6B_354/2010 vom 26. Juli 2010 E. 7.2 mit Hinweisen). Daran fehlt es nach den verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) vorinstanzlichen Feststellungen. Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet. Er wiederholt seine bei der Vorinstanz erhobenen Einwände, mit denen die Vorinstanz sich hinreichend auseinander gesetzt hat. Es kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht.
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4.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten vor Bundesgericht zu tragen. Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 und 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. November 2010
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre Briw
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