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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_590/2010
Verfügung vom 29. November 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes Säuberli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 20. September 2010.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2010 mit Schreiben vom 24. November 2010 zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Widmer