BGer 4F_15/2010 |
BGer 4F_15/2010 vom 30.11.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4F_15/2010
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Urteil vom 30. November 2010
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Kolly,
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Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiber Hurni.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter,
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_419/2010 vom 8. September 2010.
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In Erwägung,
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dass das Bundesgericht mit Urteil vom 8. September 2010 (4A_419/ 2010) auf die vom Gesuchsteller gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 1. Juli 2010 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;
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dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht am 8. Oktober 2010 eine Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2010 Revision zu erheben;
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dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;
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dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Gründen verlangt werden kann;
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dass dementsprechend in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 8F_10/2008 vom 11. August 2008);
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dass die Eingabe des Gesuchstellers diesen Anforderungen hinsichtlich Begehren und Begründung nicht genügt, da insbesondere nicht unter Angabe der Beweismittel einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe angerufen und ausgeführt wird, inwiefern gestützt darauf das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts vom 8. September 2010 abzuändern wäre;
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dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist;
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. November 2010
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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Rottenberg Liatowitsch Hurni
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