Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_829/2010
Urteil vom 30. November 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. November 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht:
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. November 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen die (durch das Bezirksgericht A.________ nach Anhörung der Beschwerdeführerin erfolgte) Abweisung ihres Gesuchs um Entlassung aus dem (über sie am 15. Oktober 2010 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordneten) fürsorgerischen Freiheitsentzug im Psychiatrie-Zentrum B.________ abgewiesen hat,
in Erwägung:
dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte - erwog, die an einer schweren ... leidende, wegen ... eingewiesene Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil die (sich von fremden Personen beeinträchtigt, beschimpft und verfolgt fühlende) Beschwerdeführerin bei sofortiger Entlassung sowohl andere (weitere Tätlichkeiten als Folge des Gefühls, sich wehren zu müssen) wie auch sich selbst (als Folge der Reaktion der Angegriffenen) gefährden würde,
dass das Obergericht weiter erwog, die Beschwerdeführerin sei auch mangelhaft ernährt und verfüge über keine Wohnmöglichkeit,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat,
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin im Psychiatrie-Zentrum B.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die Einnahme der dringend benötigten Neuroleptika sichergestellt ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im obergerichtlichen Beschluss verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann