Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_923/2010
Urteil vom 1. Dezember 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin A.________,
gegen
Bundesamt für Migration.
Gegenstand
Einreiseverbot; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
vom 1. November 2010.
Erwägungen:
1.
Das Bundesamt für Migration verhängte am 29. Juli 2010 über den jamaikanischen Staatsangehörigen X.________, geboren 1973, ein Einreiseverbot, gültig bis zum 31. Juli 2019. Dagegen gelangte er mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wo er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 1. November 2010 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht statt; der Betroffene wurde, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Säumnisfall, aufgefordert, bis zum 30. November 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, allenfalls subsidiärer Verfassungsbeschwerde, vom 30. November 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Zwischenverfügung vom 1. November 2010 sei aufzuheben und es sei ihm (vor Bundesverwaltungsgericht) die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren; eventuell sei die Höhe des (vom Bundesverwaltungsgericht festgesetzten) Kostenvorschusses angemessen auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers herabzusetzen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise. Gegenstand des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht ist ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG; das ordentliche bundesrechtliche Rechtsmittel gegen den noch ausstehenden diesbezüglichen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts wäre mithin unzulässig. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens greifen die Ausschlussbestimmungen des Art. 83 BGG unabhängig davon, ob ein Endentscheid oder ein Zwischenentscheid angefochten wird (vgl. BGE 134 V 138 E. 3 S. 144 [betreffend Festsetzung der Parteientschädigung]; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f. [betreffend Zwischenentscheid über die Zuständigkeit]; Urteile 2C_815/2009 vom 10. Dezember 2009 und 2C_758/2009 vom 18. November 2009 [je betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege]). Nicht nachvollziehbar ist denn auch der Hinweis auf Art. 93 BGG, ist doch schon aus Gründen der Gesetzessystematik auszuschliessen, dass die Artikel 90 bis 94 BGG ungeachtet der Ausschlussbestimmungen von Art. 83 BGG den Weg ans Bundesgericht öffnen sollten. Gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2010 steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensichtlich nicht zur Verfügung. Dass die Eingabe vom 30. November 2010 nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann, ergibt sich aus dem unmissverständlichen Wortlaut von Art. 113 BGG, der dieses ausserordentliche Rechtsmittel nur zur Anfechtung von Entscheiden letzter kantonaler Instanzen vorsieht.
Auf die Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.2 Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien, ist das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 BGG).
2.3 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG); unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Nach der Rechtsprechung zu Art. 156 Abs. 6 OG, welcher Art. 66 Abs. 3 BGG entspricht, sind die Kosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter aufzuerlegen, wenn dieser schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt auf die Erhebung des Rechtsmittels verzichtet hätte (BGE 129 IV 206 E. 2 S. 207 f. mit Hinweisen; unmittelbar zu Art. 66 Abs. 3 BGG selber s. Urteile 2C_758/2009 vom 18. November 2009 und 2D_15/2007 vom 27. März 2007 E. 2.4).
Die rechtskundige Vertreterin des Beschwerdeführers hätte schon bei Beachtung minimalster beruflicher Sorgfalt feststellen können, dass vorliegend gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts kein Rechtsmittel gegeben ist. Dies ergibt sich, namentlich was die subsidiäre Verfassungsbeschwerde betrifft, zweifelsfrei aus den einschlägigen Verfahrensnormen; diese vor Ergreifung eines Rechtsmittels zu konsultieren, gehört zu den elementarsten Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts. Die Kosten sind unter diesen Umständen nicht dem Beschwerdeführer, sondern seiner Vertreterin aufzuerlegen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller