Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_845/2010
Urteil vom 3. Dezember 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 19. August 2010.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle Schwyz u.a. mit Verfügung vom 7. April 2010 die D.________, geb. 1957, ausgerichtete halbe Invalidenrente rückwirkend per 31. August 2007 aufhob und mit Verfügung vom 12. April 2010 die zu Unrecht ausbezahlten Rentenbetreffnisse im Betrag von Fr. 22'908.- zurückforderte,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eine dagegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 19. August 2010),
dass D.________ mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragen lässt, in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr "weiterhin (über 31.08.2007) mindestens eine Viertelrente" zuzusprechen; sodann sei die "Verfügung der IV-Stelle vom 7.04.2010 in Verbindung mit der Verfügung vom 12.04.2010 dahingehend abzuändern, so dass auf eine Rückforderung von Fr. 22'908.- verzichtet wird"; "eventuell (sei) der Fall an die Beschwerdegegnerin zwecks weitere(r) Abklärungen zurückzuweisen",
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage und der Vorbringen der Parteien mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt hat, weshalb bei der Beschwerdeführerin auf Grund der vorgenommenen - und mit Ausnahme des bei Dr. B.________ erzielten Einkommens unbestritten gebliebenen - Einkommensvergleiche ab 1. Juni 2007 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr bestand, so dass in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV die Invalidenrente per Ende August 2007 (bzw. 1. September 2007) aufzuheben war, wobei infolge Meldepflichtverletzung gemäss Art. 77 und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV eine rückwirkende Aufhebung und damit eine Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Rentenbetreffnisse - im nicht bestrittenen Betrag von Fr. 22'908.- - zu erfolgen hatte und auch ein Erlass der Rückerstattung ausser Betracht fiel,
dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz - soweit wesentlich - bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da sie sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen und damit jedenfalls nicht geeignet sind, eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen zu lassen,
dass sich das kantonale Gericht namentlich auch mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der bei Dr. B.________ erzielten Einkommen schon zutreffend befasst hat (vgl. E. 4.2 [S. 8-9]), weshalb darauf - unter Verweis auf den Entscheid der Vorinstanz (Art. 109 Abs. 3 BGG) - nicht mehr näher einzugehen ist,
dass es angesichts der schlüssigen Aktenlage keiner weiteren Abklärungen bedarf, weshalb darauf - entgegen dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerin - in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit weiteren Hinweisen),
dass schliesslich auch aus der nachträglich beigebrachten - und grundsätzlich unzulässigen (Art. 99 Abs. 1 BGG) - "Erklärung von Frau B.________" vom 7. Oktober 2010 nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann, zumal sie die schlüssigen Darlegungen der Vorinstanz in E. 4.2 (S. 9) des angefochtenen Entscheides nicht zu entkräften vermag,
dass demzufolge vollumfänglich auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - zu erledigen ist,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Dezember 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz