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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1F_24/2010
Urteil vom 7. Dezember 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Gesuchsteller,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern,
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern,
Kramgasse 20, Postfach, 3000 Bern 8.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_255/2010 vom 15. Oktober 2010.
In Erwägungen:
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Oktober 2010 mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1C_255/2010);
dass X.________ mit Eingaben vom 4. und 8. November 2010 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 15. Oktober 2010 ersucht hat;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass der Gesuchsteller nicht darlegt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem Revisionsgrund leiden sollte;
dass blosse Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli