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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_846/2010
Urteil vom 7. Dezember 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Konkursamt Y.________.
Gegenstand
Beschwerde über das Konkursamt,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. November 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) "Einsprache" gegen den Beschluss vom 11. November 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen die Aufforderung des Konkursamtes an den konkursiten Beschwerdeführer zum Verlassen seiner Liegenschaft mangels Zahlung der von ihm nach Art. 229 Abs. 3 SchKG geschuldeten Entschädigung für das Bewohnen der Liegenschaft) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die untere Aufsichtsbehörde sei auf die Beschwerde mangels Einreichung der angefochtenen Verfügung, mangels Substantiierung von Anfechtungsgründen und mangels Überprüfbarkeit materiellrechtlicher Fragen im Beschwerdeverfahren nicht eingetreten, die Ausführungen im Rekurs vermöchten an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal das Obergericht die Unüberprüfbarkeit materiellrechtlicher Fragen bereits im vorausgegangenen Rekursentscheid festgestellt habe, schliesslich bestehe auf Grund der Akten auch kein Anlass, von Amtes wegen ins Verfahren einzugreifen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht keine Begründung enthält,
dass zwar der Beschwerdeführer um Erstreckung der Beschwerdefrist zwecks Nachreichung einer begründeten Beschwerdeschrift ersucht,
dass dieses Gesuch jedoch abzuweisen ist, weil die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist darstellt und daher nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG),
dass somit auf die - kein Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann