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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_153/2010
Urteil vom 8. Dezember 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung, Zentrale Inkassostelle, Christoffelgasse 5, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 29. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 29. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlich Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 300.-- (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,
in das Gesuch um Kostenbefreiung,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer 7,5 Millionen Franken Schadenersatz fordert, weil diese Forderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 29. Oktober 2010 erwog, der Beschwerdeführer habe (anstelle des ihm mit Verfügung vom 23. September 2010 für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren auferlegten Kostenvorschusses von Fr. 225.--) innerhalb der ihm angesetzten Frist von 10 Tagen lediglich Fr. 1.-- geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 29. Oktober 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Gesuch um Kostenbefreiung nicht stattgegeben werden kann, weil es ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege, die der Beschwerdeführer nicht beantragt, keine Befreiung von den Gerichtskosten gibt,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Kostenbefreiung wird abgewiesen,
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Dezember 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann