Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_1000/2010
Urteil vom 8. Dezember 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
G.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 28. Oktober 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. Dezember 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 28. Oktober 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass wenn der angefochtene Entscheid auf mehreren Begründungen beruht, die je für sich selbstständig das Ergebnis des angefochtenen Entscheids rechtfertigen, in der Beschwerde aufzuzeigen ist, inwiefern diese Begründungen Recht verletzen, ansonsten der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht Genüge getan ist (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. mit Hinweisen),
dass die Vorinstanz die Verweigerung der Insolvenzentschädigung in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 AVIG vorab mit der für im Handelsregister eingetragene geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH vom Gesetzes wegen (Art. 810 f. OR) zwingend vorgegebenen massgeblichen Einflussmöglichkeit auf die Entscheidungsbefugnis begründet hat (E. 2.2 f. und E. 3.2 am Anfang),
dass es weiter festgehalten hat, auch in tatsächlicher Hinsicht habe der Beschwerdeführer in concreto über die für eine arbeitgeberähnliche Funktion typischen massgeblichen Einflussmöglichkeiten auf die Firmengeschicke verfügt,
dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, inwiefern die von der Vorinstanz zur Leistungsverweigerung angeführte gesetzgeberische Konzeption Recht verletzt und statt dessen einzig seine Sicht der zum Konkurs der Firma führenden Gründe anführt,
dass dergestalt die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung aufweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zug, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Dezember 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel