BGer 6B_999/2010
 
BGer 6B_999/2010 vom 09.12.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_999/2010
Urteil vom 9. Dezember 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X._________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Massnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 16. November 2010.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich stellte am 26. Juni 1981 eine gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Tötung geführte Strafuntersuchung infolge Zurechnungsunfähigkeit ein und ordnete eine stationäre Massnahme an. Das Obergericht des Kantons Zürich entliess den Beschwerdeführer am 17. Dezember 1997 probeweise aus der stationären Massnahme. Es stellte ihn unter Schutzaufsicht und erteilte ihm die Weisung, sich in regelmässige ärztliche Behandlung zu begeben. Der Beschwerdeführer steht zurzeit in ambulanter Behandlung im Psychiatriezentrum Wetzikon. Er nimmt regelmässig unter Sichtkontrolle Neuroleptika ein. Am 31. Dezember 2009 bzw. 4. Mai 2010 beantragte er unter anderem, die Zwangsmedikation mit dem Neuroleptikum Clopixol sei zu stoppen. Der Sonderdienst des Justizvollzugs des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 1. Juli 2010 den Antrag, die psychiatrische Behandlung aufzuheben, ab. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Justizdirektion des Kantons Zürich am 9. September 2010 ab. Im angefochtenen Entscheid wurde eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde abgewiesen.
Der Beschwerdeführer strebt mit Beschwerde beim Bundesgericht eine Beendigung der Behandlung mit Neuroleptika an. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 8 - 12 E. 6). Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. So stellt zum Beispiel das Vorbringen, es gehe nur darum, dass er keine Kinder bekomme (Beschwerde S. 1), eine reine Behauptung dar, die die vorinstanzliche Annahme, dass die Einnahme der Neuroleptika erforderlich sei, nicht zu widerlegen vermag.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Ch. Monn