Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_887/2010
Urteil vom 9. Dezember 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,
gegen
aerosana Versicherungen AG, Postfach, 8081 Zürich Helsana,
Beschwerdegegnerin,
G.________,
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 22. September 2010.
in Erwägung,
dass G.________ (geb. 1936) im Jahre 1992, als sie einen Unfall mit haftpflichtigem Dritten erlitt, bei der Helsana Versicherungen AG unter Einschluss der Unfalldeckung obligatorisch krankenpflegeversichert war und diese die Versicherte in den Folgejahren gestützt auf damals geltendes Regressrecht von der Beteiligung an den unfallbedingten Behandlungskosten befreit hatte,
dass die - nach zwischenzeitlichem Kassenwechsel zur progrès Versicherungen AG (2007/2008) - ab 1. Januar 2009 für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zuständige aerosana Versicherungen AG (nachfolgend: aerosana) mit Verfügung vom 21. Januar 2010 und Einspracheentscheid vom 18. Mai 2010 festhielt, die Versicherte sei ab Versicherungsbeginn am 1. Januar 2009 für die Folgebehandlungen des Unfalls aus dem Jahre 1992 von Gesetzes wegen kostenbeteiligungspflichtig und die seitherigen Kassenrechnungen seien korrekt erstellt worden,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die vom solidarisch haftbaren Ehemann der Versicherten, F.________, dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. September 2010 abwies,
dass F.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die aerosana zu verpflichten, erst ab 21. Januar 2010 (Verfügungsdatum) Kostenbeteiligungen für Leistungen aus dem Unfall von 1992 zu erheben,
dass die Vorinstanz die gesetzliche Grundlage der umstrittenen Kostenbeteiligungspflicht (Art. 64 KVG) und die Voraussetzungen einer erfolgreichen Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV; SVR 2010 UV Nr. 28 S. 1, 8C_475/2009 E. 2.2 mit Hinweisen; 131 I 472 E. 5 S. 180; 129 I 161 E. 4.1 S. 170) zutreffend dargelegt hat, weshalb darauf verwiesen wird,
dass dem Beschwerdeführer nach der letztinstanzlich unbestritten gebliebenen, unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht zu beanstandenden Feststellung des kantonalen Gerichts bereits mit Schreiben der progrès Versicherungen AG vom 22. Oktober 2007 mitgeteilt wurde, dass in jenem Zeitpunkt die tatsächlichen Voraussetzungen für das (allein regressrechtlich begründete) Absehen des Krankenversicherers von der Erhebung der Kostenbeteiligung für das Unfallereignis aus dem Jahre 1992 (längst) dahingefallen waren und somit seither eine entsprechende Leistungspflicht der versicherten Person bestand,
dass das kantonale Gericht weiter festgestellt hat, aus Vereinbarungen und kulanten Verhaltensweisen der früheren Krankenversicherer (Verzicht auf die Einforderung von Kostenbeteiligungen bis Oktober 2008) sei für das hier in Frage stehende Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin keine Ausnahme von der gesetzlichen Kostenbeteiligungspflicht abzuleiten, und eine unter dem Titel von Art. 9 BV schützenswerte Vertrauensgrundlage für die Befreiung von der Kostenbeteiligungspflicht insbesondere fehle deshalb, weil eine solche dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin für den hier strittigen Zeitraum ab 1. Januar 2009 nie - namentlich auch nicht mit der widerspruchslosen Akzeptanz des Versicherungs-Übertrittsformulars vom 16. November 2008 - durch die Beschwerdegegnerin zugesichert worden sei,
dass sich die Einwände des Beschwerdeführers - soweit nicht einen früheren Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. November 2009 betreffend und damit ausserhalb des Streitgegenstandes liegend - weitgehend in einer im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Art. 105 BGG) unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen,
dass den Vorbringen wie auch den Akten namentlich nichts zu entnehmen ist, das die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen als offensichtlich unrichtig oder sonst mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG und die rechtlichen Schlussfolgerungen als bundesrechtswidrig (Art. 95 lit. a BGG) qualifizieren liesse,
dass die vorinstanzlich zu Recht bejahte Leistungspflicht gegenüber dem obligatorischen Krankenpflegeversicherer es dem Beschwerdeführer resp. dessen Ehegattin nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts nicht verwehrt, entsprechende Kostenbeteiligungen auf dem Zivilrechtsweg direkt bei der für das Unfallereignis aus dem Jahre 1992 zuständigen Haftpflichtversicherung als Schaden geltend zu machen,
dass die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt wird,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer zu auferlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, G.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Dezember 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Amstutz