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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_932/2010
Urteil vom 10. Dezember 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
H.________, vertreten durch
AXA-ARAG Rechtsschutzversicherungs AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des H.________ vom 11. November 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Beschwerde führende Partei darf sich dabei grundsätzlich nicht darauf beschränken, den bestrittenen Feststellungen des kantonalen Gerichts einfach den nach ihrer Auffassung richtigen Sachverhalt gegenüberzustellen oder ihre eigene Beweiswürdigung bzw. die Rechtslage pauschal zu erläutern; vielmehr muss sie hinreichend genau angeben, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen rechtswidrig oder mit einem klaren Mangel behaftet sind (Urteil 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]; Urteile 9C_612/2010 vom 29. September 2010 E. 1.2 und 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3),
dass die Beschwerde vom 11. November 2010 diesen gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, da sie sich - in weitgehender wortwörtlicher Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Ausführungen - mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz nicht in hinreichender Weise auseinandersetzt und weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran auch die in unsubstanziierter Weise vorgebrachten Einwendungen bezüglich des Eintrags im Handelsregister ebenso wenig etwas ändern wie die übrigen sich in appellatorischer Kritik erschöpfenden Ausführungen (BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302 und 125 I 492 E. 1b S. 495 sowie Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 37 ff., insbesondere N. 53 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass demnach - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Dezember 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz