Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_974/2010 {T 0/2}
Urteil vom 10. Dezember 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sanitas Grundversicherungen AG, Länggassstrasse 7, Postfach 8749, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 22. Oktober 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. November 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 22. Oktober 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich selber einräumt, eine Prämienstundung sei in der Krankenversicherung gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb seine Eingabe von vornherein nicht geeignet ist, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen,
dass ferner seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, aus welchem bundesrechtlichen Grund - die praxisgemäss ohne mündliche Verhandlung entschiedene (vgl. z.B. Urteil I 178/04 vom 12. August 2004 E. 2.2) - Verweigerung der seiner Ansicht nach "kulanterweise" zu gewährenden Stundungsvereinbarung gegen Bundesrecht verstossen sollte,
dass die Beschwerde auch im Übrigen den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sich der Beschwerdeführer darin zu einer Vielzahl prozessfremder Fragen äussert, seinen Vorbringen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb das Begehren um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Dezember 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Bollinger Hammerle