Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_68/2010
Urteil vom 11. Dezember 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich, Rechtswissenschaftliche Fakultät.
Gegenstand
Prüfungen des Herbstsemesters 2009,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 17. November 2010.
Erwägungen:
1.
X.________ nahm im Herbst 2007 ein Studium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich auf. Im Januar 2009 (bloss für einen kleineren Teil der Module, für die er sich im Herbst 2008 angemeldet hatte) sowie im Juni 2009 absolvierte er Prüfungen und erwirkte hierfür negative Leistungsausweise; die diesbezüglichen Rechtsmittel blieben erfolglos (s. dazu das ebenfalls am heutigen Tag ergehende Urteil 2D_54/2010). Im Januar 2010 absolvierte X.________ wiederum verschiedene Prüfungen (zu den Modulen des Herbstsemesters 2009), die er allesamt nicht bestand. Die gegen den entsprechenden Leistungsausweis vom 10. März 2010 erhobene Einsprache wies der Fakultätsvorstand am 27. Mai 2010 ab. Ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen blieb erfolglos. Mit Entscheid vom 17. November 2010 wies das Verwaltungsgericht die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 25. November (Postaufgabe 29. November) 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; es seien die Prüfungen des Herbstsemesters 2009 als bestanden anzuerkennen; der Einspracheentscheid des Fakultätsvorstandes vom 27. Mai 2010 sei aufzuheben.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletze. Mit der vorliegend allein zulässigen subsidiären Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 83 lit. t BGG) kann bloss die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei solche Rügen besonderer Geltendmachung und Begründung bedürfen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren im Wesentlichen geltend gemacht, er habe sich wegen äusserer Faktoren, auf die er selber keinen Einfluss gehabt habe und wofür er keine Verantwortung trage, nicht auf die Prüfungen vorbereiten können. Das Verwaltungsgericht hat die diesbezüglichen kantonalen gesetzlichen Bestimmungen (namentlich über die Verbindlichkeit von Prüfungsanmeldungen sowie die [u.a. zeitlichen] Modalitäten für ein Verschiebungs- oder Annullierungsgesuch) wiedergegeben und sie insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Rechtsgleichheitsgebots billigend gewürdigt (E. 3.1 und 3.2 des angefochtenen Entscheids). Es hat alsdann deren Anwendung auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers im Einzelnen überprüft und erkannt, dass dieser die ihn an einer ordentlichen Prüfungsablegung angeblich hindernden Umstände ohne zureichenden Grund nicht rechtzeitig geltend gemacht habe (E. 3.3). Schliesslich hat es dargelegt, dass mit dem Gegenstand des Verfahrens bildenden Leistungsausweis Art. 27 Abs. 2 BV (Berufswahlfreiheit) nicht tangiert werde.
Inwiefern der so begründete Entscheid des Verwaltungsgerichts gegen eines der vom Beschwerdeführer genannten verfassungsmässigen Rechte (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV oder Art. 6 EMRK) verstossen könnte, lässt sich den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch nicht ansatzweise entnehmen. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Es kann dahingestellt bleiben, ob mit dem heutigen Urteil 2D_54/2010 der Ausschluss des Beschwerdeführers vom weiteren Studium ab Sommer 2009 wirksam und damit das vorliegende Verfahren nicht ohnehin gegenstandslos würde.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller