BGer 1B_408/2010
 
BGer 1B_408/2010 vom 14.12.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_408/2010
Urteil vom 14. Dezember 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Jürg Bähler, Gerichtspräsident 6 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen, Schloss, Schlossgässli 1, 3400 Burgdorf, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafverfahren; Ablehnung,
Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. November 2010.
In Erwägung,
dass X.________ gegen den am 3. November 2010 betreffend Ablehnung ergangenen Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 3. Dezember (Postaufgabe: 6. Dezember) 2010 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer den genannten Beschluss ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Erwägungen des Beschlusses bzw. dieser selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos wird;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gerichtspräsidenten 6 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp