Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_867/2010
Urteil vom 14. Dezember 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Bruno Rieder und Paul Müller-Wittwer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2006,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
2. Kammer, vom 1. September 2010.
Erwägungen:
1.
Die X.________ ist die Tochtergesellschaft der Y.________ Inc.; sie hat ihrerseits eine Tochtergesellschaft, die Z.________ GmbH. Für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 reichte sie keine Steuererklärung ein; sie wurde daher nach Ermessen eingeschätzt (steuerbarer Reingewinn von Fr. 50'000.--; Eigenkapital von Fr. 50'000.--). In der Folge reichte sie eine Steuererklärung nach; die Eingabe wurde als Einsprache behandelt. Das kantonale Steueramt Zürich führte im Rahmen des Einspracheverfahrens eine Untersuchung durch und wies die Einsprache am 12. Juni 2009 ab, weil trotz Mahnung die Belege zur Buchhaltung nicht nachgereicht worden waren. Dagegen wurde Rekurs an die Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich erhoben. Diese zeigte am 30. November 2009 eine Höhereinschätzung (reformatio in peius) an; mit Entscheid vom 11. Februar 2010 wies sie den Rekurs ab und setzte den steuerbaren Reingewinn auf Fr. 250'000.-- und das steuerbare Eigenkapital auf Fr. 300'000.-- fest. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde am 1. September 2010 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. November 2010 beantragt die X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben, den steuerbaren Gewinn auf Fr. 0.-- und das steuerbare Kapital auf Fr. 50'000.-- festzusetzen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); es muss sich dabei um schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG handeln.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies wirkt sich auf die Anforderungen an die Beschwerdebegründung aus: Gerügt werden kann im Wesentlichen bloss die Verletzung des Willkürverbots und die Verweigerung des rechtlichen Gehörs, was gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung bedarf (vgl. BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252 und E. 1.4.3 S. 254 f., 384 E. 4.2.2 S. 391).
2.2 Der Entscheid des Verwaltungsgerichts beruht auf der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin es bis und mit Rekursverfahren trotz Mahnung unterlassen habe, Belege zu ihrer Buchhaltung einzureichen, weshalb die Ermessensveranlagung als solche bestehen bleibe und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliege. Die Beschwerdeführerin äussert sich zu diesem verfahrensrechtlichen Aspekt überhaupt nicht. Es fragt sich, ob es nicht schon darum an einer hinreichenden Beschwerdebegründung mangelt; jedenfalls aber wirkt sich die unbestritten gebliebene Kognitionseinschränkung (s. dazu Art. 46 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 2 StHG ) auf die zulässigen Rügen (vgl. Urteil 2A.113/2005 vom 16. September 2005 E. 3.2, nicht publ. in BGE 131 II 548) und entsprechend auf die Begründungsanforderungen (Urteil 2C_441/2008 vom 30. Januar 2009 E. 3.2 mit Hinweisen) aus.
2.3 Vor Verwaltungsgericht streitig war einerseits die steuerrechtliche Behandlung eines Forderungsverzichts der Muttergesellschaft, der nach Auffassung der Beschwerdeführerin unechten Sanierungsgewinn darstelle und deshalb, wiewohl bei ihr als handelsrechtlicher Ertrag verbucht, nicht als solcher zu werten sei, andererseits die Anerkennung einer von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Wertberichtigung auf einem ihrer Tochtergesellschaft gewährten Darlehen. Was den ersten Posten betrifft, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren selber davon ausgegangen sei, der Forderungsverzicht sei als ausserordentlicher Ertrag steuerwirksam, habe sie doch keine steuerrechtliche Korrektur an ihrer Erfolgsrechnung vorgenommen, worauf sie behaftet werden könne; im Übrigen liege lediglich die Verzichts- bzw. Verrechnungserklärung der Muttergesellschaft bei den Akten, weitere Dokumente zu den Hintergründen des Forderungsverzichts - etwa Korrespondenz mit der Muttergesellschaft - seien nicht vorhanden. Was dazu in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird (Ziff. IV.1), ist schon darum nicht geeignet, eine qualifizierte Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz aufzuzeigen, weil das Nichtbeibringen von Unterlagen mit keinem Wort bestritten wird. Auch in Bezug auf den zweiten Posten (Wertberichtigung des Darlehens an Tochtergesellschaft per 2006) hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass keine Unterlagen über die finanzielle Situation der Tochtergesellschaft vorgelegt worden seien. Die Beschwerdeführerin behauptet diesbezüglich (Beschwerdeschrift Ziff. IV.2), die Tochtergesellschaft habe wegen ihres schlechten Geschäftsganges gar keine Jahresrechnungen mehr erstellt; zudem verweist sie auf die Jahresrechnung 2004 sowie auf die Löschungsankündigung des Handelsregisters vom 27. November 2007. Sie bestreitet aber nicht, keine anderen Unterlagen über die finanzielle Situation der Tochter vorgelegt zu haben, wobei sie nicht behauptet, solche Unterlagen würden nicht existieren. Es fehlt bezüglich der Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung.
Inwiefern bei dieser Ausgangslage die Ablehnung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Korrekturen des Reinertrags und des Eigenkapitals zu einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung führe bzw. diese mit schweizerischem Recht nicht vereinbar sei, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen.
2.4 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.5 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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