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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_596/2010
Urteil vom 15. Dezember 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Immobilienamt der Baudirektion,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Rohrer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausweisung; Fristwiederherstellung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. März 2010 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2010.
In Erwägung,
dass das Mietgericht des Bezirkes Meilen der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 26. November 2009 befahl, die Liegenschaft am X.________weg 4 in 8634 Hombrechtikon innert einer Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu räumen;
dass das Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. März 2010 auf eine von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Mietgerichts erhobene Berufung nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhob, auf die das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 31. August 2010 nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 25. Oktober 2010 eine Beschwerdeschrift einreichte, in der sie beantragte, die Entscheide des Ober- und des Kassationsgerichts aufzuheben;
dass die Beschwerdeführerin vom Bundesgericht mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 gemäss Art. 62 BGG aufgefordert wurde, bis 11. November 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;
dass der Empfang dieser Verfügung am 4. November 2010 bestätigt wurde;
dass innerhalb der angesetzten Frist keine Zahlung einging, weshalb der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. November 2010 unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis 3. Dezember 2010 angesetzt wurde;
dass die entsprechende Sendung von der Post an das Bundesgericht zurückgeschickt wurde, wobei auf dem Briefumschlag vermerkt wurde, dass die Verfügung der Beschwerdeführerin nicht habe zugestellt werden können, weil sie ohne Adressangabe abgereist sei;
dass die Verfügung vom 22. November 2010 unter den gegebenen Umständen gemäss der Praxis des Bundesgerichts als zugestellt gilt, weil die Beschwerdeführerin dafür hätte sorgen müssen, dass die gerichtliche Sendung an der von ihr selbst angegebenen Adresse in Empfang genommen wird (BGE 119 V 89 E. 4b/aa S. 94);
dass der verlangte Kostenvorschuss auch innerhalb der mit der Verfügung vom 22. November 2010 angesetzten Nachfrist nicht bezahlt worden ist, weshalb auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin