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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_435/2010
Urteil vom 16. Dezember 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Mathys,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Horber.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Raufhandel (Art. 133 Abs. 1 StGB); Verletzung des rechtlichen Gehörs,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 9. April 2010.
Sachverhalt:
A.
Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur sprach X.________ mit Entscheid vom 3. November 2009 der Beteiligung an einem Raufhandel schuldig. Er verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie zu einer Busse von Fr. 400.--.
B.
Das Kantonsgericht von Graubünden wies die Berufung von X.________ mit Entscheid vom 9. April 2010 ab.
C.
Gegen diesen Entscheid erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 9. April 2010 sei aufzuheben, und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er durch das angerufene Gericht freizusprechen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
D.
Das Kantonsgericht von Graubünden beantragt sinngemäss unter Verweis auf seine Erwägungen im angefochtenen Urteil, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Dem vorinstanzlichen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am Abend des 5. Septembers 2008 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und mehreren jungen Männern - A.________, B.________ und C.________ - zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beleidigungen. Zuvor hatte der Beschwerdeführer A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass dieser sein Fahrzeug unberechtigterweise auf einem Besucherparkplatz der Liegenschaft, in welcher der Beschwerdeführer wohnt, abgestellt habe. Im Laufe der hitzigen Diskussion holte der Beschwerdeführer die Hausabwartin H.________ herbei, die das weitere Geschehen mitverfolgen konnte. In der Folge eskalierte der verbale Streit insofern, als der Beschwerdeführer nach einer Beleidigung von Seiten des B.________ diesem einen Schlag ins Gesicht verpasste. Darauf stiessen ihn die drei jungen Männer zu Boden und schlugen mit Fäusten und Füssen auf ihn ein. Der Hausabwartin H.________, einem unbeteiligten Kollegen der jungen Männer sowie der Ehefrau des Beschwerdeführers gelang es, diese von ihm wegzureissen. Aufgrund der Schläge und Tritte erlitt der Beschwerdeführer Verletzungen, die einen mehrtägigen Spitalaufenthalt sowie eine Arbeitsunfähigkeit von zwei Wochen, jedoch keine bleibenden Schäden, zur Folge hatten (vgl. angefochtenes Urteil, S. 2 und 6 ff.).
2.
Die Vorinstanz erwägt, der Schlag des Beschwerdeführers ins Gesicht von B.________ habe unmittelbar zur Eskalation der Auseinandersetzung geführt und damit einen Teil davon gebildet. Durch den Faustschlag sei er aktiv an der Schlägerei beteiligt gewesen. Ob er sich in der Folge nur noch passiv verhielt bzw. darauf beschränkte, Schläge abzuwehren, sei daher irrelevant. Der Tatablauf - der Schlag ins Gesicht von B.________ sowie die darauffolgende Intervention der anderen jungen Männer - sei als Einheit zu betrachten, nicht als zwei getrennte Geschehensabläufe. Daher habe es sich um eine wechselseitige Auseinandersetzung von mindestens drei Personen gehandelt. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer die Schlägerei in Kauf genommen, weshalb zumindest von Eventualvorsatz auszugehen sei. Indem er nach einer hitzigen verbalen Diskussion auf eine Beleidigung mit einem Faustschlag reagiert habe, habe ihm bewusst sein müssen, dass er damit eine Eskalation der angespannten Lage herbeiführen würde.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. So habe sie nicht genügend dargelegt, weshalb sie zur Ansicht gelangte, er habe (eventual-)vorsätzlich anstelle von fahrlässig gehandelt. Die knappen Ausführungen zum Eventualvorsatz würden den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genügen.
3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 135 III 513 E. 3.6.5 mit Hinweis).
3.3 Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht. Zwar hält die Vorinstanz ihre Ausführungen zum (Eventual-)Vorsatz eher kurz. Trotzdem lässt sich ohne weiteres nachvollziehen, aus welchen Überlegungen sie zur Ansicht gelangt, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt. Auch war es ihm möglich, das vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten. Somit begründet die Vorinstanz ihren Entscheid hinreichend. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie zu Unrecht davon ausgegangen sei, er habe (eventual-)vorsätzlich gehandelt. So habe er nicht damit gerechnet, dass sich nach dem Faustschlag weitere Jugendliche in die tätliche Auseinandersetzung einmischen würden. Zu diesem Zeitpunkt hätten die anderen beiden jungen Männer mehrere Meter weit entfernt gestanden und sich mit der Hausabwartin unterhalten. Es habe sich also um zwei parallele, voneinander unabhängige Unterhaltungen gehandelt. Er habe zudem die intervenierenden Männer nicht geschlagen, was ein weiteres Zeichen dafür sei, dass er keine Schlägerei mit mehreren Beteiligten habe anzetteln wollen. Als Einzelperson sei er den jungen Männern sodann klar unterlegen gewesen. Auch dies lasse erkennen, dass er sich nicht willentlich auf eine tätliche Auseinandersetzung mit mehreren Personen eingelassen habe. Ansonsten hätte er auch ernsthafte Verletzungen in Kauf nehmen müssen, was er nicht getan habe.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 133 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Abs. 1). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Abs. 2).
4.2.2 Ein Raufhandel ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung - den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen - vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt. Darüber hinaus gilt auch der Abwehrende als Beteiligter. Er ist gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar. Aber nur wer sich völlig passiv verhält, ist von der Bestimmung nicht erfasst (BGE 131 IV 150 E. 2.1; 106 IV 246 E. 3b, d und e; je mit Hinweisen).
Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Es handelt sich beim Raufhandel mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung (vgl. etwa ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 9. Aufl. 2008, S. 65).
4.2.3 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. PETER AEBERSOLD, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. 2007, N. 11 zu Art. 133 StGB). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen).
Der Vorsatz betreffend Raufhandel muss sich nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt (BGE 118 IV 227 E. 5b mit Hinweisen; AEBERSOLD, a.a.O., N. 11 zu Art. 133 StGB). Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 106 IV 246 E. 3b).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Feststellungen zum Sachverhalt prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 135 III 513 E. 4.3 mit Hinweis).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer führte mit mehreren jungen Männern eine verbale Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beleidigungen und Beschimpfungen. Auf eine Beleidigung von Seiten des B.________ reagierte er mit einem Faustschlag in dessen Gesicht. Dies führte unmittelbar dazu, dass ihn die anderen beiden Männer - A.________ und C.________ - sowie B.________ zu Boden stiessen und mit Fäusten schlugen sowie mit Füssen traten. Das Tatgeschehen lässt sich nicht in zwei Phasen (1. Faustschlag des Beschwerdeführers gegen B.________ auf dessen Beleidigung hin, 2. anschliessender Angriff der jungen Männer auf den Beschwerdeführer) aufgliedern, sondern bildet in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht eine Einheit. Unklar ist aufgrund des erstellten Sachverhalts, ob sich der Beschwerdeführer, nachdem er zu Boden gestossen wurde, weiterhin aktiv am Raufhandel beteiligte, indem er Abwehrhandlungen vornahm, oder sich nur noch passiv verhielt. Dies ist jedoch, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, nicht von Belang, da bereits ein einziger Schlag als aktive Beteiligung im Sinne von Art. 133 StGB gilt (BGE 94 IV 105). Zwar richtete sich der Schlag des Beschwerdeführers nur gegen B.________. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift (vgl. E. 4.2.2 hievor). Diese Praxis zu Art. 133 StGB ist dahingehend zu präzisieren, dass auch der Auslöser eines Raufhandels Beteiligter ist, wenn die unmittelbare Abfolge der Vorkommnisse - verbale Auseinandersetzung, Faustschlag, Einmischung weiterer Personen - es gebietet, das Tatgeschehen als Einheit zu betrachten. Unerheblich ist, dass die aktive Teilnahme des Beschwerdeführers vor der Beteiligung einer dritten Person am Raufhandel erfolgte und er sich in der Folge nur noch passiv verhielt. Anders ist es, wenn sich das Tatgeschehen klar in mehrere Handlungseinheiten unterteilen lässt (vgl. dazu BGE 106 IV 246 E. 3b). Eine solche Auslegung des Begriffs der Beteiligung steht mit dem Wortlaut und insbesondere dem Sinn der Strafbestimmung in Einklang. Obgleich der Zweck der Norm darin liegt, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden (vgl. E. 4.2.2. hievor), kann dies nicht bedeuten, dass derjenige, dem anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung eine Tathandlung klar zugeordnet werden kann, nicht - unter anderem - wegen Raufhandels zu bestrafen ist.
In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand des Raufhandels somit erfüllt.
4.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nicht mit der Beteiligung weiterer Personen an der Auseinandersetzung gerechnet, weshalb er nicht (eventual-)vorsätzlich gehandelt habe. Die Rüge betrifft nicht eine Rechts-, sondern eine Tatfrage. Der Beschwerdeführer erhebt keine Willkürrüge gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Soweit er abweichende Feststellungen macht, weshalb er nicht mit der Beteiligung weiterer Personen an der tätlichen Auseinandersetzung gerechnet habe (etwa, weil die anderen beiden Männer einige Meter weit entfernt gewesen seien), genügen seine Vorbringen den Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge nicht. Insofern ist darauf nicht einzutreten.
4.3.3 In Anbetracht der verbindlich festgestellten Tatumstände durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die Beteiligung weiterer junger Männer an der tätlichen Auseinandersetzung zumindest für möglich hielt und in Kauf nahm. Wer mit mehreren jungen Männern, die als Gruppe auftreten, einen hitzigen verbalen Streit führt und in der Folge einen dieser Männer ins Gesicht schlägt, muss damit rechnen, dass sich die anderen einmischen und dem Angegriffenen zu Hilfe eilen. Dabei ist unerheblich, dass sich der Faustschlag nur gegen die Person richtete, die ihn zuvor beleidigt hatte, und die anderen Männer zu diesem Zeitpunkt mit der Hausabwartin diskutierten. Eine räumliche, zeitliche und sachliche Nähe bestand trotzdem. Wie bereits erläutert, geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, der Tatablauf vom Faustschlag bis zum Eingreifen der anderen jungen Männer sei als Einheit zu betrachten. Das eine führte zum anderen, was der Beschwerdeführer zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit für möglich hielt. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz im Ergebnis von diesem Wissen auf die Inkaufnahme eines Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schliesst. Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, die erlittenen Verletzungen nicht in Kauf genommen zu haben, nichts zu ändern. Der subjektive Tatbestand ist erstellt.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in dem Sinne, dass ihm im Falle des Unterliegens keine Gerichtskosten auferlegt werden. Seine finanzielle Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Die Beschwerde war in den wesentlichen Punkten nicht von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen. Somit sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Horber