BGer 8C_1001/2010
 
BGer 8C_1001/2010 vom 16.12.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_1001/2010
Urteil vom 16. Dezember 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
D.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. November 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. Dezember 2010 gegen den Nichteintretensbeschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz auf die gegen die eine laufende ganze Rente bestätigende Verfügung der IV-Stelle vom 22. Oktober 2010 erhobene Beschwerde nicht eintrat, weil dem Versicherten nicht mehr als eine ganze Rente zugesprochen werden könne und es dergestalt an einem schutzwürdigen Interesse einer richterlichen Überprüfung der Verfügung ermangle,
dass das kantonale Gericht überdies auf ausserhalb des durch die IV-Rentenverfügung vorgegebenen Streitgegenstands Liegendes, wie Fragen des Regresses oder allfälliger Ansprüche auf Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente nach Massgabe des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) mangels eines Anfechtungsobjektes nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer darauf mit keinem Wort eingeht, statt dessen im Wesentlichen auf seine unbefriedigende finanzielle Situation verweist,
dass deshalb die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung aufweist,
dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass dem Beschwerdeführer schliesslich der Hinweis der Vorinstanz auf von der IV-Stelle offenbar aufgezeigte Möglichkeiten der Beantragung zusätzlicher finanzieller Leistungen nach ELG in Erinnerung gerufen wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Dezember 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel